JuraForum.de > Lexikon > G > Gewerberechtliche Erlaubnisse
Bestimmte gewerbliche Betätigungen erfordern eine Erlaubnis durch die zuständige Behörde.
Versagungsgründe sind nur die persönliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder seines leitenden Personals bzw. das Fehlen der erforderlichen sachlichen Voraussetzungen. Falls alle für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlichen persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (z.B. geeignete Räume) erfüllt sind, besitzt der Antragsteller wegen der grundgesetzlich gewährleisteten Berufsfreiheit einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis.
Erlaubnisse können nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Vorschriften mit Befristungen, Einschränkungen oder Auflagen versehen werden. Diese Nebenbestimmungen der Erlaubnisse müssen wegen des Grundrechts der Berufsfreiheit jedoch eine gesetzliche Grundlage besitzen und zum Schutze anderer Rechtsgüter erforderlich sein. Wenn die Behörde die Erlaubnis für eine beantragte Gewerbetätigkeit versagt, kann der Antragsteller hiergegen Widerspruch einlegen und, falls der Widerspruch nicht zum Erfolg führt, beim Verwaltungsgericht eine Verpflichtungsklage mit dem Antrag auf Neubescheidung. Die Erlaubnis kann unter bestimmten Umständen zurückgenommen oder widerrufen werden (Gewerbeuntersagung):
Gemäß Art. 16 RL 2006/123 der Dienstleistungs-Richtlinie gewährleisten die Mitgliedstaaten die freie Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb ihres Hoheitsgebietes durch einen Dienstleistungstätigen aus einem anderen EU-Mitgliedstaat. Insbesondere dürfen Anforderungen zur Aufnahme und Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten nicht gegen die in Art. 16 Absatz 1 a - c RL 2006/123 aufgeführten Grundsätze verstoßen.
Danach sind Einschränkungen möglich, wenn dies aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt werden kann. Eine Rechtfertigung z.B. aus Gründen des Verbraucherschutzes ist daher nicht möglich. Dabei richtet sich die Definition des Begriffs der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nach dem Europarecht und ist nicht deckungsgleich mit dem Begriff des deutschen Polizei- und Ordnungsrechts.
Zur Anpassung des deutschen Rechts an diese Vorgaben kommt es zu folgenden Änderungen:
§ 4 GewO regelt deshalb, dass für Gewerbetreibende, die unter Inanspruchnahme der Dienstleistungsfreiheit im Inland tätig sind, die folgenden (für inländische Gewerbetreibende weiterhin geltenden) Genehmigungsregelungen der Gewerbeordnung nicht anwendbar sind:
Diese Befreiungen bestehen jedoch nur bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist jeder Mitgliedstaat berechtigt, Maßnahmen zur missbräuchlichen Nutzung der Grundsätze des Binnenmarktes zu erlassen. Mit § 4 Absatz 2 GewO hat der deutsche Gesetzgeber von diesem Recht Gebrauch gemacht:
Danach gelten die obigen Befreiungen nicht, wenn die Dienstleistung in einer Form erbracht wird, die zur Umgehung der sonst bestehenden Beschränkungen erbracht wird. § 4 Absatz 2 Satz 2 GewO nennt dabei folgendes Beispiel:
Eine Umgehung kann in Betracht kommen, wenn ein Dienstleistungserbringer, dem eine Erlaubnis zur Ausübung eines bestimmten Gewerbes nach der Gewerbeordnung verweigert wurde, sich in einem Nachbarstaat niederlässt, in dem die betreffende Tätigkeit keiner Erlaubnis bedarf, und von dort aus fast ausschließlich in Deutschland mit dem betreffenden Gewerbe tätig wird.
GewO
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