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Bis ins 19. Jahrhundert hinein unterlag die Ausübung eines Gewerbes vielfältigen Beschränkungen, die auf das mittelalterliche Zunftwesen zurückgingen. Später setzten sich liberale Vorstellungen durch, nach denen sich der Staat im Wirtschaftsleben zurückhalten und darauf beschränken sollte, Sicherheit und Ordnung zu gewährleisten. Aus derartigen Motiven wurde im Jahre 1869 die Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund erlassen, die nach vielen Änderungen noch heute als eines unserer ältesten Gesetze gültig ist.
In § 1 Absatz 1 der Gewerbeordnung ist der Grundsatz der Gewerbefreiheit festgelegt, nach dem der Betrieb eines Gewerbes jedermann gestattet ist, so weit nicht durch die Gewerbeordnung Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind.
In der Gewerbeordnung selbst sind einige Zulassungsbeschränkungen enthalten. Bestimmte Gewerbeausübungen bedürfen einer gewerberechtlichen Erlaubnis. Diese Erlaubnisvorbehalte dienen jedoch nicht der Wirtschaftslenkung, sondern dem Schutz der Allgemeinheit und der gewerblichen Arbeitnehmer vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden und den Gefahren, die mit der Ausübung der jeweiligen Gewerbeart verbunden sind. Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, besitzt der Bürger einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis.
Weitere Einschränkungen der Gewerbefreiheit ergeben sich aus Spezialgesetzen, die zeitlich nach der Gewerbeordnung erlassen worden sind: Gaststättengesetz, Handwerksordnung, Bundes-Immissionsschutzgesetz. Es gilt der Grundsatz, dass später erlassene Gesetze den Vorrang vor früheren besitzen. Heute wird die Gewerbefreiheit in erster Linie durch das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes gewährleistet.
§ 1 GewO
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