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JuraForum.deLexikonGGewerbe 

Gewerbe

Lexikon


Erklärung

Der Gewerbebegriff ist nicht gesetzlich definiert. Nach der Rechtsprechung ist ein Gewerbe durch folgende Kriterien geprägt:

  • selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit
  • auf Dauer angelegt
  • Absicht auf Gewinnerzielung

Nach § 1 GewO ist der Betrieb eines Gewerbes grundsätzlich jedermann gestattet; es besteht eine so genannte Gewerbefreiheit. Bestimmte Gewerbe benötigen jedoch eine besondere Genehmigung, die in den §§ 29 - 38 GewO geregelt sind.

Kein Gewerbe sind gemäß § 6 GewO die Urproduktion (Land- und Forstwirtschaft, Fischerei) sowie die freien Berufe.

Grundlage der Gewerbeausübung ist die Gewerbeordnung. Die Ausübung unterliegt gemäß § 139b GewO der Aufsicht der Gewerbeaufsichtsbehörde, die die Einhaltung der arbeits- und immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen überwacht.

Erfordert die Ausübung eines Gewerbes die Einrichtung eines in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetriebs, so handelt es sich um einen (Soll-) Kaufmann, der zudem die Anforderungen des Handelsrechts beachten muss.

Gewerbetreibende sind zur Zahlung der Gewerbesteuer verpflichtet.

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