JuraForum.de > Lexikon > G > Gewalttaten - Entschädigung für Opfer
Wer infolge eines vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriffs gegen seine oder eine andere Person oder durch dessen rechtmäßige Abwehr eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen nach dem Opferentschädigungsgesetz auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes.
Einem tätlichen Angriff stehen dabei die vorsätzliche Beibringung von Gift und die wenigstens fahrlässige Herbeiführung einer Gefahr für Leib und Leben eines anderen durch ein mit gemeingefährlichen Mitteln begangenes Verbrechen gleich.
Einer "gesundheitlichen Schädigung" steht die Beschädigung eines am Körper getragenen Hilfsmittels, einer Brille, von Kontaktlinsen oder von Zahnersatz gleich.
Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich auch Ausländer, wobei gemäß § 1 OEG wie folgt zu differenzieren ist:
Gemäß § 3a OEG haben auch Deutsche und ihnen gleichgestellte Ausländer Anspruch auf Leistungen nach dem OEG, wenn sie Opfer von Gewalttaten im Ausland werden:
§ 3a Absatz 1 OEG umschreibt die Voraussetzungen, unter denen Deutsche und ihnen gleichgestellte Personen bei einer Gewalttat im Ausland Leistungen erhalten. Hierbei wurde auf die in § 1 Abs. 1 OEG genannten Anspruchsvoraussetzungen - tätlicher rechtswidriger Angriff, gesundheitliche Schädigung und deren gesundheitliche und wirtschaftliche Folgen - ausdrücklich Bezug genommen.
Absatz 2 regelt die Ansprüche für Geschädigte, wobei sich die medizinischen Maßnahmen an der individuellen Notwendigkeit orientieren und die Höhe der Einmalzahlung nach dem Grad der Schädigungsfolgen gestaffelt ist. Die Höhe der jeweiligen Einmalzahlungen entspricht bei einem Grad der Schädigungsfolgen von 30 und 40 einem Jahresbetrag der bei Inlandstaten bei gleichem Schädigungsgrad gezahlten Grundrente. Ab einem Grad der Schädigungsfolgen von 50 aufwärts handelt es sich um einen doppelten Jahresbetrag. Der für die Einmalzahlung angesetzte Höchstbetrag ergibt sich aus dem doppelten Jahresbetrag der Summe der bei Erwerbsunfähigkeit zu zahlenden Grundrente und der höchsten Stufe der Schwerstbeschädigtenzulage. Ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 10 bis 20 ist ein Halbjahresbetrag der niedrigsten Grundrente bei Inlandstaten angesetzt.
Absatz 3 regelt dann differenziert das Leistungsspektrum für Hinterbliebene. Dabei ist neben den auch für Hinterbliebene vorgesehenen Einmalzahlungen hervorzuheben, dass Hinterbliebene einschließlich der Eltern, deren minderjährige Kinder an den Folgen einer Gewalttat im Ausland verstorben sind, einen Anspruch auf notwendige psychotherapeutische Maßnahmen erhalten.
Die Leistungen umfassen:
Der Verletzte hat dabei Anspruch auf folgende Leistungen:
Nicht ersetzt werden Sach- und Vermögensschäden.
Ausgeschlossen ist eine Entschädigung nach dem OEG bei Schäden aus einem tätlichen Angriff, die von dem Angreifer durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeuges oder eines Anhängers verursacht worden sind.
Eine Entschädigung ist zu versagen, wenn der Geschädigte die Schädigung verursacht hat oder wenn es aus sonstigen, insbesondere in dem eigenen Verhalten des Anspruchstellers liegenden Gründen unbillig wäre, Entschädigung zu gewähren. (Weitere zwingenden Versagungsgründe: § 2 Abs. 1 Nrn. 1 - 3 OEG). Eine Entschädigung kann versagt werden, wenn der Geschädigte es unterlassen hat, das ihm Mögliche zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Verfolgung des Täters beizutragen, insbesondere unverzüglich Anzeige bei einer für die Strafverfolgung zuständigen Behörde zu erstatten.
Die Leistungen werden auf Antrag gewährt, der Beginn der Versorgungsleistung hängt von der Antragstellung ab, die Leistungen werden grundsätzlich nicht rückwirkend gewährt. Nach u.a. dem Urteil BSG 28.04.2005 - B 9a VG 1/04 R ist jedoch dem minderjährigen Gewaltopfer das Verschulden seines gesetzlichen Vertreters nicht zuzurechnen.
Die Anträge können formlos bei den gemeindlichen Ämtern für Versorgung und Soziales oder auch bei sonstigen Sozialeistungsträgern gestellt werden. Zuständig sind die Versorgungsämter der einzelnen Bundesländer.
Kostenträger ist das Land, in dem die Schädigung eingetreten ist. Sind hierüber Feststellungen nicht möglich, so ist Kostenträger das Land, in dem der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Sofern gegen Dritte gesetzliche Schadensersatzansprüche des Geschädigten bestehen, gehen diese auf das zur Gewährung der Leistungen verpflichtete Land über.
Für Streitigkeiten über das Bestehen eines Anspruchs nach dem OEG ist grundsätzlich die Sozialgerichtsbarkeit zuständig.
Durch das Opferanspruchssicherungsgesetz (OASG) erhalten Opfer von Straftaten ein gesetzliches Pfandrecht an Honorarforderungen, die sich Täter oder Teilnehmer einer Straftat durch die öffentliche Vermarktung ihrer Tat in Fernsehen, Rundfunk, Zeitschriften und Zeitungen sowie in anderen Medien (Büchern) verschafft haben.
Voraussetzung ist eine öffentliche Darstellung der Tat. Das Tatbestandsmerkmal ist dabei jedoch weit zu fassen, sodass auch die Darstellung des Täters allein einen Anspruch begründet.
Gläubiger des Pfandrechts ist gemäß § 1 Abs. 3 OASG, wer als Verletzter im Sinne von § 172 StPO anzusehen ist und gegen den Täter oder Teilnehmer der Tat einen Schadensersatzanspruch hat.
Zur Durchsetzung des Anspruchs hat der Berechtigte gemäß § 4 OASG gegen den Täter, den Teilnehmer, einem an der Veröffentlichung beteiligten Dritten oder einem sonstigen Begünstigten einen Auskunftsanspruch über das Bestehen und den Umfang einer Forderung.
Der Anspruch ist gemäß § 1 Abs. 1 OASG ausgeschlossen, wenn zwischen der Tat und der öffentlichen Darstellung mehr als fünf Jahre vergangen sind.
Im Jahr 2001 wurde durch das niedersächsische Justizministerium als Stiftung des öffentlichen Rechts die Stiftung Opferhilfe errichtet. Ziel ist es, den Opfern von Straftaten Beratung und Betreuung sowie finanzielle Unterstützung zu gewähren. Dabei wird die finanzielle Unterstützung anders als nach dem OEG oder den Richtlinien des Weißen Rings auch an die Opfer einer durch Fahrlässigkeit begangenen Straftat gewährt.
Zur Durchführung der Opferhilfe sind in jedem Landgerichtsbezirk von Niedersachsen Opferhilfebüros eingerichtet.
Daneben bestehen weitere, größtenteils als rechtsfähige Vereine eingerichtete Opferhilfeeinrichtungen, die zum Teil auch staatliche Unterstützungen erhalten. Am bekanntesten ist der Weiße Ring.
Sofern die Opfer einer Straftat gegen den Täter Schadensersatz- und/oder Schmerzensgeldansprüche haben, müssen diese auf den zivilrechtlichen Klagewegen durchgesetzt werden.
Das durch eine Straftat / Ordnungswidrigkeit erlangte Vermögen des Täters wird mittels der strafrechtlichen Mittel des Verfalls, der Beschlagnahme und der Sicherstellung zur Verwertung für Entschädigungsansprüche der Opfer sichergestellt (Vermögensabschöpfung Strafrecht).
OEG
OASG
BVG
BSchAV
© "Gewalttaten - Entschädigung für Opfer" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.