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Gewalt

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Erklärung

1. Allgemein

Gewalt ist ein körperlich oder psychisch wirkender Zwang durch unmittelbare oder mittelbare Einwirkung auf einen anderen mit dem Ziel, die Freiheit der Willensentschließung/Willensbetätigung aufzuheben bzw. zu beeinträchtigen.

Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.

Ein Polizeibeamter bringt einen flüchtigen Kaufhausdieb zu Fall und hindert diesen mittels Polizeigriff an körperlicher Gegenwehr und an der Fortsetzung der Flucht.

In der Lehre wird zwischen vis absoluta und vis compulsiva unterschieden: Als vis absoluta wird das unmittelbare Erzwingen eines Verhaltens bezeichnet, bei der Ausübung von Gewalt mittels der vis compulsiva wird das Opfer mittels (zumeist psychischen) Drucks zu einem bestimmten Verhalten gezwungen.

2. Der Gewaltbegriff der Nötigung bzw. bei einer Sitzblockade

Bei der Frage, ob bei einer Sitzblockade eine den Tatbestand der Nötigung erfüllende Gewalt vorliegt, ist nach der Rechtsprechung nunmehr wie folgt zu unterscheiden:

3. Der Gewaltbegriff bei dem Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte

Nach der Entscheidung BVerfG 23.08.2005 2 BvR 1066/05 sind auch Handlungen wie das Festhalten an Gegenständen und das Stemmen der Füße gegen den Boden als Gewalt i.S.d. § 113 StGB anzusehen sind.

4. Hilfsmittel der körperlichen Gewalt bei einem Polizeieinsatz

Nach den Polizeigesetzen der Länder, z.B. § 58 PolG,NRW, § 69 Nds. SOG,NI oder § 50 PolG,BW sind Hilfsmittel der körperlichen Gewalt insbesondere Fesseln, Wasserwerfer, technische Sperren, Diensthunde, Dienstpferde, Dienstfahrzeuge, Reiz- und Betäubungsstoffe sowie zum Sprengen bestimmte explosionsfähige Stoffe (Sprengmittel).

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