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JuraForum.deLexikonGGewässerverunreinigung - Haftung 

Gewässerverunreinigung - Haftung

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Erklärung

Ein Gewässer verunreinigt, wer in ein Gewässer Stoffe einbringt oder einleitet oder wer auf ein Gewässer derart einwirkt, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. Der Verursacher einer Gewässerverunreinigung haftet für den Schaden nach Maßgabe des § 89 WHG.

§ 89 WHG erfasst zwei Tatbestände:

Nicht von der Haftung erfasst werden geringfügig nachteilige Veränderungen des Wassers.

Daneben kann gemäß § 90 WHG eine Haftung nach dem Umweltschadensgesetz bestehen.

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