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JuraForum.deLexikonGGewässerschutz - wassergefährdende Stoffe 

Gewässerschutz - wassergefährdende Stoffe


Zugehörige Gesetze, Normen

§§ 62 f. WHG

VwVwS

WSAV


Erklärung

1. Allgemeines

Das Recht der wassergefährdenden Stoffe beschäftigt sich mit Anlagen, von denen ein bestimmtes Gefährdungspotenzial für das Grundwasser oder für Oberflächengewässer ausgehen kann.

Neben den wasserrechtlichen Anforderungen an Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gibt es auch Anforderungen aus anderen Rechtsgebieten z.B. aus dem Baurecht, dem Immissionsschutzrecht und aus dem Gefahrstoffrecht.

2. Wassergefährdungsklassen

Wassergefährdende Stoffe sind gemäß § 62 Absatz 3 WHG feste, flüssige und gasförmige Stoffe, die geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit (physikalisch, chemisch oder biologisch) herbeizuführen. Der Begriff der wassergefährdenden Stoffe umfasst Stoffe und Zubereitungen im Sinne der § 3 Nummern 1 und 4 des Chemikaliengesetzes.

Eine genaue Bestimmung der Wassergefährdung einzelner Stoffe erfolgt durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Wasserhaushaltsgesetz über die Einstufung wassergefährdender Stoffe in Wassergefährdungsklassen (VwVwS):

Die Einstufung hat z.B. Bedeutung für die zu erfüllenden Sicherheitsanforderungen sowie für die Genehmigungsvoraussetzungen für die Anlagen, in denen solche Stoffe hergestellt oder verwendet werden, ferner für die Erteilung der Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser (Gewässerschutz).

3. Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen müssen gemäß § 62 Absatz 3 WHG so beschaffen, errichtet, unterhalten, betrieben und stillgelegt werden, dass eine Verunreinigung der Gewässer oder eine sonstige nachteilige Veränderung ihrer Eigenschaften nicht zu besorgen ist (= der der Gewässerbenutzung innewohnende Besorgnisgrundsatz).

Es wird zwischen folgenden Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen unterschieden:

4. Eignungsfeststellung

Nach § 63 WHG dürfen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen grundsätzlich nur errichtet werden, wenn ihre Eignung von der zuständigen Behörde festgestellt worden ist. Die Eignungsfeststellung ist ein begünstigender Verwaltungsakt, mit dem festgestellt wird, dass eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen wasserrechtlich unbedenklich ist.

5. Aktuelle Entwicklungen

Die zum 01.03.2010 mit der Reform des Wasserhaushaltsrechts in Kraft getretenen §§ 62 f. WHG konzentrieren sich auf die Regelung von Grundsätzen. Die näheren Einzelheiten sind in der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (WSAV) geregelt.

Auch die VwVwS wird insofern in naher Zukunft durch eine neue Verordnung zur Bestimmung der wassergefährdenden Stoffe und zu den anlagenbezogenen Anforderungen abgelöst.



Siehe auch

  • Kotulla: Das novellierte Wasserhaushaltsgesetz; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2010, 79
  • Rolfsen: Das neue Wasserhaushaltsgesetz; Natur und Recht - NuR 2009, 765
  • Seeliger/Wrede: Zum neuen Wasserhaushaltsgesetz. Insbesondere aus Sicht der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung; Natur und Recht - NuR 2009, 679

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