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Gewässerschutz

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Der Gewässerschutz ist Teil des Umweltschutzes. Ziel ist es, das ökologische Gleichgewicht der Gewässer zu bewahren oder wiederherzustellen, die Trinkwasserqualität zu gewährleisten und die Nutzungen der Gewässer im Rahmen des Gewässerschutzes zu sichern.

Das im Wasserhaushaltsgesetz geregelte Wasserhaushaltsrecht bestimmt dabei die Balance zwischen der Gewässerbewirtschaftung (Gewässerschutz - Bewirtschaftungsgebot) und dem Gewässerschutz.

Die Gewässerbenutzung ist grundsätzlich erlaubnispflichtig, erlaubnisfrei ist u.a. der Gemeingebrauch:

Keine Erlaubnis muss z.B. für das Baden in Flüssen, Bächen, Seen oder Teichen oder für das Eislaufen auf zugefrorenen Seen, Teichen etc. eingeholt werden.

Das Waschen von Kraftfahrzeugen an Gewässern zählt nicht nur nicht zum Gemeingebrauch, sondern ist darüber hinaus auch verboten, da es einen Verstoß gegen das Verunreinigungsverbot darstellt.

Hinweis:

Zu beachten ist, dass auch Grundeigentum nicht zur Gewässerbenutzung ohne Einholung der gesetzlich vorgesehenen Erlaubnisse und Bewilligungen berechtigt (Nassauskiesungs-Beschluss). Zudem kann am Wasser selbst kein Eigentum begründet werden, soweit also z.B. in einschlägigen landesrechtlichen Regelungen von "Eigentum an Gewässern" die Rede ist, ist damit nur das Eigentum am Gewässerbett gemeint.

2. Gewässertypen

Es bestehen folgende Gewässertypen:

  • Grundwasser
  • Oberflächenwasser
    • Meere
      • Nebenmeere
      • Ozeane
    • Binnengewässer
      • Stillgewässer (Teich)
      • Fließgewässer (Fluss)

3. Rechtsgrundlagen

Vorschriften zum Schutz des Wassers enthalten vor allem das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und die Wassergesetze der Länder (sofern der Rechtsbereich nicht im Wasserhaushaltsgesetz des Bundes geregelt ist).

Weitere wesentliche Rechtsgrundlagen des Gewässerschutzes sind die Abwasserverordnung, das Abwasserabgabengesetz sowie das Wasch- und Reinigungsmittelgesetz.

4. Grundwasserschutz

Grundwasser ist Wasser, das die im Boden vorhandenen Hohlräume ausfüllt. Trinkwasser wird zu ca. 80 % aus dem Grundwasser gewonnen. Die Reinhaltung des Grundwassers wird insbesondere gefährdet durch Industrie- und Gewerbebetriebe, Altlasten, landwirtschaftliche Düngemittel, zunehmende Bebauung etc.

Rechtsgrundlage des Trinkwasserschutzes sind die §§ 46 - 49 WHG sowie die Grundwasserverordnung.

5. Abwasser

Abwasser ist gemäß der in § 54 Absatz 1 WHG aufgeführten Definitionen das Schmutzwasser und das Niederschlagswasser.

Rechtsgrundlagen der Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer sind die §§ 54 - 61 WHG sowie die Abwasserverordnung (AbwV).

Für das (direkte) Einleiten von Abwasser stellt § 57 Absatz 1 WHG die wichtigste Voraussetzung auf: Danach darf eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser nur erteilt werden, wenn die Menge und Schädlichkeit des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist.

Die Abwasserverordnung enthält eine Konkretisierung des hiernach einzuhaltenden Standards bzw. der Anforderungen die bei der Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer mindestens festzusetzen sind.

Hinweis:

Der Umgang mit Abwasser vor der Einleitung in ein Gewässer richtet sich nach Abfallrecht, da Abwasser "flüssiger Abfall" ist. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) lediglich dann nicht mehr für flüssige Abfallprodukte, sobald diese in Gewässer oder Abwasseranlagen eingeleitet oder eingebracht werden.

6. Nassauskiesungs-Beschluss

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem "Nassauskiesungs-Beschluss" (BVerfG 15.07.1981 - 1 BvL 77/78) festgestellt, dass es mit dem Grundgesetz in Einklang steht, dass das WHG das unterirdische Wasser zur Sicherung einer funktionsfähigen Wasserbewirtschaftung - insbesondere der öffentlichen Wasserversorgung - einer vom Grundstückseigentum getrennten öffentlichrechtlichen Benutzungsordnung unterstellt hat.

Diese Entscheidung hatte weitreichende Wirkung für die Gewinnung von Bodenschätzen, insbesondere von Kies: Dem Grundeigentümer kann die Genehmigung zum Abbau des in seinem Boden befindlichen Kieses versagt werden, wenn eine Veränderung des Grundwasserzuflusses zu einer Wassergewinnungsanlage für die öffentliche Wasserversorgung nicht auszuschließen ist. Dieser erzwungene Verzicht stellt keine Enteignung i.S. des Art. 14 Abs. 3 GG dar, sondern eine Bestimmung des Inhalts des Eigentums durch einfaches Gesetz mit der Folge, dass der betroffene Grundeigentümer eine Entschädigung nicht verlangen kann.

Diese Rechtslage ist mit dem Inkrafttreten des reformierten Wasserhaushaltsgesetzes zum 01.03.2010 erstmalig in § 4 Absatz 2 WHG gesetzlich geregelt. Danach sind das Wasser eines fließenden oberirdischen Gewässers und das Grundwasser nicht eigentumsfähig.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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