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Gewässerbenutzung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Benutzung eines Gewässers bedarf gemäß § 8 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht im Wasserhaushaltsgesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.

Welche Handlungen als Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes anzusehen sind, ergibt sich aus der Aufzählung in § 9 WHG.

Die Fälle, in denen für die Benutzung keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, sind in §§ 8 Absatz 2 und 3, 20, 25, 26, 43, 46 und 49 Absatz 1 Satz 2 WHG geregelt.

2. Erlaubnis und Bewilligung

Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung, das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen (§ 11 WHG).

Der Inhaber einer Bewilligung hat das grundsätzlich unwiderrufliche subjektiv-öffentliche Recht auf eine bestimmte Gewässerbenutzung. Der Inhaber einer Erlaubnis hat dagegen lediglich die jederzeit widerrufliche und damit relativ unsichere Befugnis zur Gewässerbenutzung. Aus diesem Grund ist für Benutzungen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen.

Die Bedeutung der Bewilligung ist gering, da sie in der Praxis der Wasserbehörden nur sehr selten zur Anwendung kommt. Den Regelfall der wasserrechtlichen Zulassungen stellt die Erlaubnis dar. Die Bewilligung wird für eine bestimmte Wasserbenutzungsanlage oder für ein Grundstück erteilt. Die Bewilligung geht dann z.B. mit dem Erwerb einer Anlage auf den Rechtsnachfolger über.

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung sowie das hierbei bestehende Bewirtschaftungsermessen sind in § 12 WHG negativ geregelt:

a)
Die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung ist zu versagen, wenn schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind:Schädlich sind nach der gesetzlichen Definition in § 3 Nummer 10 WHG alle Gewässerveränderungen, die gegen das Wohl der Allgemeinheit (insbesondere die öffentliche Wasserversorgung) oder gegen sonstige wasserrechtliche Vorschriften einschließlich landesrechtlicher Anforderungen verstoßen. Da das Wasserrecht differenzierte Anforderungen an die verschiedenen Gewässernutzungen kennt, können die Maßstäbe für die Schädlichkeit von Gewässerveränderungen nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 122/75) entsprechend unterschiedlich ausfallen. In diesem Sinne ist der Begriff "schädliche Gewässerveränderungen" als Oberbegriff zu verstehen, der zunächst alle Fälle umfasst, in denen im geltenden WHG allgemein auf die nachteilige Veränderung von Gewässereigenschaften abgestellt wird.Der Begriff umfasst aber auch Veränderungen, die nur Teilaspekte des Begriffs "Gewässereigenschaften" betreffen, z.B. die Wasserbeschaffenheit oder den Gewässerzustand, sowie die Veränderungen, die in verschiedenen Stufen unzulässige Gewässerveränderungen darstellen.
b)
Die Erteilung der Erlaubnis oder Bewilligung ist zu versagen, wenn andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt werden, z.B. umweltrechtliche Genehmigungen.
c)
Die Erteilung der Erlaubnis / Bewilligung steht im Bewirtschaftungsermessen (Ermessen) der Behörde. Anders als z.B. im Baugenehmigungsverfahren hat der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung, sofern der Gewässerbenutzung keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen.

Eine Erlaubnis ist gemäß § 18 Absatz 1 WHG jederzeit widerruflich. Der Widerruf einer Bewilligung erfordert das Vorliegen der in § 18 Absatz 2 WHG genannten Voraussetzungen.

3. Besorgnisgrundsatz

Der Besorgnisgrundsatz besagt, dass bestimmte Maßnahmen nur dann zulässig sind, wenn es nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist, dass hierdurch nachteilige Veränderungen eines Gewässers eintreten können.

Der Besorgnisgrundsatz ist nicht ausdrücklich geregelt, aber in verschiedenen Normen des Wasserhaushaltsgesetzes enthalten:

Bei der Anwendung dieser Normen ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. An den Wahrscheinlichkeitsgrad der möglichen Gewässerverunreinigung sind nur geringe Anforderungen zu setzen. Die Schwelle, ab der eine Besorgnis zu bejahen ist, ist niedriger als die Schwelle, ab der eine Gefahr im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts begründet werden kann.

Es genügt bereits, dass die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Entscheidende Kriterien sind dabei insbesondere die Art und Menge des gelagerten bzw. transportierten Stoffes, die Art der Lagerung, die Gelände- und Bodenbeschaffenheit, die vorhandene Infrastruktur für Störfälle, aber auch die Höhe und Art des drohenden Schadens.

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