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Die Benutzung eines Gewässers bedarf gemäß § 8 WHG der Erlaubnis oder der Bewilligung, soweit nicht im Wasserhaushaltsgesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist.
Welche Handlungen als Gewässerbenutzung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes anzusehen sind, ergibt sich aus der Aufzählung in § 9 WHG.
Die Fälle, in denen für die Benutzung keine Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich ist, sind in §§ 8 Absatz 2 und 3, 20, 25, 26, 43, 46 und 49 Absatz 1 Satz 2 WHG geregelt.
Die Erlaubnis gewährt die Befugnis, die Bewilligung, das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen (§ 11 WHG).
Der Inhaber einer Bewilligung hat das grundsätzlich unwiderrufliche subjektiv-öffentliche Recht auf eine bestimmte Gewässerbenutzung. Der Inhaber einer Erlaubnis hat dagegen lediglich die jederzeit widerrufliche und damit relativ unsichere Befugnis zur Gewässerbenutzung. Aus diesem Grund ist für Benutzungen mit erhöhtem Gefährdungspotenzial die Erteilung einer Bewilligung ausgeschlossen.
Die Bedeutung der Bewilligung ist gering, da sie in der Praxis der Wasserbehörden nur sehr selten zur Anwendung kommt. Den Regelfall der wasserrechtlichen Zulassungen stellt die Erlaubnis dar. Die Bewilligung wird für eine bestimmte Wasserbenutzungsanlage oder für ein Grundstück erteilt. Die Bewilligung geht dann z.B. mit dem Erwerb einer Anlage auf den Rechtsnachfolger über.
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis oder Bewilligung sowie das hierbei bestehende Bewirtschaftungsermessen sind in § 12 WHG negativ geregelt:
Eine Erlaubnis ist gemäß § 18 Absatz 1 WHG jederzeit widerruflich. Der Widerruf einer Bewilligung erfordert das Vorliegen der in § 18 Absatz 2 WHG genannten Voraussetzungen.
Der Besorgnisgrundsatz besagt, dass bestimmte Maßnahmen nur dann zulässig sind, wenn es nach menschlicher Erfahrung unwahrscheinlich ist, dass hierdurch nachteilige Veränderungen eines Gewässers eintreten können.
Der Besorgnisgrundsatz ist nicht ausdrücklich geregelt, aber in verschiedenen Normen des Wasserhaushaltsgesetzes enthalten:
Bei der Anwendung dieser Normen ist ein sehr strenger Maßstab anzulegen. An den Wahrscheinlichkeitsgrad der möglichen Gewässerverunreinigung sind nur geringe Anforderungen zu setzen. Die Schwelle, ab der eine Besorgnis zu bejahen ist, ist niedriger als die Schwelle, ab der eine Gefahr im Sinne des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts begründet werden kann.
Es genügt bereits, dass die Möglichkeit eines entsprechenden Schadenseintritts nach den gegebenen Umständen und im Rahmen einer sachlich vertretbaren, auf konkreten Feststellungen beruhenden Prognose nicht von der Hand zu weisen ist. Entscheidende Kriterien sind dabei insbesondere die Art und Menge des gelagerten bzw. transportierten Stoffes, die Art der Lagerung, die Gelände- und Bodenbeschaffenheit, die vorhandene Infrastruktur für Störfälle, aber auch die Höhe und Art des drohenden Schadens.
§§ 8 ff. WHG
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