JuraForum.de > Lexikon > G > Geständnis
Tatsachen, die von einer Partei, auch konkludent, zugestanden werden, sind im Zivilprozess nicht mehr beweisbedürftig.
Gemäß § 290 ZPO kann ein Geständnis widerrufen werden, wenn die widerrufende Partei beweist, dass das Geständnis der Wahrheit nicht entspricht und durch einen Irrtum veranlasst ist.
Der Widerruf ist nach der Entscheidung BGH 31.05.2011 - XI ZR 369/08 jedoch dann ausgeschlossen, wenn "die Partei eine Erklärung in dem Bewusstsein abgibt, den tatsächlichen Inhalt einer Urkunde, auf die sie sich beruft, nicht zu kennen". In diesem Fall nimmt die Partei diese Ungewissheit bewusst in Kauf und handelt auf eigenes Risiko. Ein zum Widerruf eines Geständnisses berechtigender Irrtum ist in einem solchen Fall ausgeschlossen.
Im Strafprozess ist das Geständnis das Zugestehen der Tat oder einzelner Tatsachen.
Wird das Geständnis widerrufen, so ist es nicht mehr verwertbar. Der Widerruf des Geständnisses unterliegt aber der freien Beweiswürdigung des Gerichts.
Wurde das widerrufene Geständnis in einem richterlichen Protokoll niedergelegt, kann das Geständnis als Urkundenbeweis durch Verlesung in die Hauptverhandlung eingebracht werden. Geständnisse, die in einem polizeilichen Protokoll niedergelegt sind, dürfen zum Zwecke der Beweisaufnahme nicht verlesen werden. Zulässig ist hier nur der Vorhalt des Inhalts. Zum Zwecke des Vorhalts darf das Protokoll auch wörtlich verlesen werden. Beweismittel ist aber nur die Aussage des Angeklagten, die dieser auf den Vorhalt hin tätigt. Auch kann der damalige Polizeibeamte als Zeuge über das damalige Geständnis vernommen werden.
Nach einem Urteil des BGH (BGH 19.12.2002 1 StR 405/02) ist die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleiches bei Gewaltdelikten und Delikten gegen die sexuelle Selbstbestimmung mit der Folge der Strafmilderung nur zulässig, wenn der Täter zuvor ein Geständnis abgelegt hat.
Eine der Folgen einer richterlichen Vernehmung ist, dass gemäß § 254 StPO durch die Protokollerstellung ein nach der richterlichen Vernehmung widerrufenes Geständnis als Beweismittel in den Prozess eingebracht werden kann.
§§ 288 - 290 ZPO
§ 254 StPO
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