JuraForum.de > Lexikon > G > Gesetzliche Unfallversicherung
Die gesetzliche Unfallversicherung ist die Unfallversicherung der Arbeitnehmer und anderer unfallversicherungspflichtiger Personen.
Die Voraussetzungen für eine Versicherungspflicht bzw. die Möglichkeiten einer freiwilligen Versicherung sind in den §§ 2 - 6 SGB VII geregelt.
Träger der gesetzlichen Unfallversicherung sind gemäß § 114 SGB VII die für den jeweiligen Gewerbezweig zuständigen Berufsgenossenschaften einschließlich der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und sowie die Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand (Unfallkassen des Bundes, die Unfallkassen der Länder einschließlich u.a. der Gemeindeunfallversicherungsverbände und der Feuerwehr-Unfallkassen sowie die Unfallkassen für die Eisenbahn, Post und Telekom).
Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung sind allein vom Arbeitgeber zu tragen und von ihm einmal jährlich direkt an den zuständigen Unfallversicherungsträger abzuführen. Die Zahlung erfolgt dabei für das vorhergehende Jahr. Berechnungsgrundlage für die Höhe des jeweiligen Beitrags ist das Arbeitsentgelt des Versicherten, die Gefahrenklasse und die Ausgaben des Unfallversicherungsträgers im letzten Jahr (Umlageverfahren).
Der Arbeitgeber hat in den ersten sechs Wochen des Kalenderjahres dem Unfallversicherungsträger die Arbeitsentgelte der Versicherten und die Höhe der geleisteten Stunden des vergangenen Jahres mitzuteilen. Auf Antrag kann die Frist verlängert werden. Fällig sind die Beiträge spätestens am 15. des Monats, der auf den Monat der Beitragsfestsetzung folgt.
Gemäß § 136 Abs. 2 SGB VII wird ein Unternehmen, das aufgrund einer Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse, zum Beispiel durch Änderung der Arbeitsweisen, Erweiterung auf neue Geschäftsbereiche oder Verschiebung des Schwerpunkts innerhalb eines Gesamtunternehmens, materiell in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Unfallversicherungsträgers fällt, nur dann an diesen anderen Unfallversicherungsträger überwiesen, wenn sich diese Veränderung als grundlegend und dauerhaft erweist.
Durch § 136 Abs. 2 S. 3 SGB VII werden die Voraussetzungen konkretisiert. In den dort genannten Fällen ist von einer wesentlichen Veränderung im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X auszugehen. Dies ist zum einen der Fall, wenn durch eine abrupte oder allmähliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit mehr als einem Jahr die materielle Zuständigkeit eines anderen Unfallversicherungsträgers begründet ist und sich in dieser Zeit auch keine gegenläufigen Tendenzen entwickelt haben. Zum anderen liegt eine wesentliche Veränderung dann vor, wenn das Unternehmen in Bezug auf abgrenzbare Unternehmensteile organisatorisch umgestaltet wird.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. ist gemäß § 139a SGB VII die deutsche Verbindungsstelle im Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung.
Ehrenamtlich tätige Personen sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 SGB VII kraft Gesetzes und bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 6 SGB VII nach einem schriftlichen Antrag in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.
Mit der Entscheidung BSG 13.12.2005 - B 2 U 29/04 hat das Bundessozialgericht Kriterien für die Abgrenzung des unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Betriebssports von anderen sportlichen Aktivitäten aufgestellt:
In dem Urteil hatte das Gericht eine während eines mehrtägigen Skiausflugs erlittene Verletzung nicht als Betriebssport und somit nicht als Arbeitsunfall eingestuft, da ihr ein zeitlicher und örtlicher Bezug zu der regulären versicherten Tätigkeit fehle.
SGB VII
© "Gesetzliche Unfallversicherung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.