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JuraForum.deLexikonGGesetzliche Krankenversicherung 

Gesetzliche Krankenversicherung

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Versicherungszweig der Sozialversicherung.

In der Bundesrepublik Deutschland gibt es zwei Krankenversicherungssysteme: die gesetzliche (soziale) Krankenversicherung und die private Krankenversicherung. Von 1.000 Bürgern sind 998 krankenversichert - davon über 900 in der gesetzlichen Krankenversicherung, und zwar entweder als Pflichtversicherte, als freiwillig Versicherte oder als mitversicherte Familienangehörige.

Die gesetzlichen Grundlagen sind die Sozialgesetzbücher (SGB), insbesondere das SGB V, und das zweite Buch der Reichsversicherungsordnung. Für besondere Personengruppen regeln auch andere Gesetze den Krankenversicherungsschutz, z.B. das Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte sowie das Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz).

2. Versicherungspflicht

Der weitaus größte Teil der Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sind die Pflichtversicherten. Hierzu gehören Angestellte, Auszubildende, Praktikanten, Rentner, Studenten, selbstständige Landwirte und Künstler, bestimmte behinderte Menschen und Bezieher von Arbeitslosengeld, Übergangsgeld oder bestimmter anderer Entgeltersatzleistungen.

Angestellte sind gemäß § 6 Abs. 1 SGB V in der Krankenversicherung jedoch nur dann versicherungspflichtig, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze nicht übersteigt (Jahresarbeitsentgeltgrenze).

Seit 2003 gibt es zwei Jahresarbeitsentgeltgrenzen. Hintergrund ist die erhebliche Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze für besserverdienende Angestellte zur Erschwerung des Wechsels in die private Krankenversicherung. Bis zum 31.12.2002 in der privaten Krankenversicherung Versicherte sollten jedoch Bestandsschutz erhalten.

Die Jahresarbeitsentgeltgrenzen ergeben sich aus § 4 SV-RechgrV 2011 und betragen für das Jahr 2011:

3. Beginn der Versicherung

Sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung erfüllt, so tritt sie kraft Gesetzes ein. Die Mitgliedschaft beginnt dann mit 0.00 Uhr dieses Tages. Dies hat den Vorteil, dass ein Krankenversicherungsschutz auf jeden Fall besteht. Die Anmeldung, die für Arbeitnehmer vom Arbeitgeber erledigt wird, hat somit nur formelle Bedeutung. Der vollwertige Versicherungsschutz der Pflichtmitglieder besteht also vom ersten Tag der Mitgliedschaft an, und zwar im gleichen Umfang wie für langjährige Mitglieder.

Eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt auch dann zustande, wenn der Arbeitnehmer zu Beginn des entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses aufgrund einer Vereinbarung nach § 7 Abs. 1a SGB IV von der Arbeitsleistung freigestellt ist und daher die Arbeit erst zu einem späteren Zeitpunkt aufnimmt. Die Mitgliedschaft beginnt in diesem Fall mit dem Tag, an dem das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis beginnt. Gleiches gilt nach § 49 Abs. 1 SGB XI in der Pflegeversicherung.

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt - ebenso wie die Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung - auch dann, wenn die Beschäftigung wegen einer Erkrankung nicht zu dem im Arbeitsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt aufgenommen werden kann, sofern der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts hat (Entgeltfortzahlung). Die Mitgliedschaft beginnt in diesen Fällen mit dem ersten Tag, für den Arbeitsentgelt gezahlt wird.

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