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Art. 70 GG
Parlamentsgesetze.
Abstrakt-generelle Regelungen, die im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren erlassen worden sind. Sie werden vom Bundestag bzw. den Landtagen beschlossen.
Die Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen ist im Grundgesetz geregelt. Nach Art. 70 GG haben die Länder das Recht zur Gesetzgebung, sofern nicht das Grundgesetz dem Bund ausdrücklich Gesetzgebungsbefugnisse für einen bestimmten Rechtsbereich verliehen hat.
Die einzelnen Gesetzgebungskompetenzen sind in dem Fachbeitrag "Legislative" dargestellt.
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