JuraForum.de > Lexikon > G > Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die GmbH ist eine Kapitalgesellschaft mit einem Stammkapital von grundsätzlich mindestens 1,00 EUR, die nicht börsennotiert ist.
Die GmbH ist eine juristische Person, sie ist Kaufmann und Handelsgesellschaft.
Organe sind die Gesellschafterversammlung und der/die Geschäftsführer. Vertreten wird die GmbH durch den (oder die) (GmbH-) Geschäftsführer, der selbst nicht Gesellschafter sein muss.
Mit der am 1. November 2008 in Kraft getreten GmbH-Reform wurde als Rechtsformvariante der GmbH die Unternehmergesellschaft geschaffen. Sofern nicht anders angegeben beziehen sich die folgenden Ausführungen auf die GmbH im Allgemeinen.
Bei der Gründung der Gesellschaft kann zwischen zwei Verfahren gewählt werden:
Eine Mindestanzahl an Gesellschaftern ist nicht erforderlich, die nur durch einen Gesellschafter gegründete GmbH (Einmann-GmbH) ist zulässig.
Die vereinfachte Gründung bestimmt sich nach § 2 Abs. 1a GmbHG: Die Gründung erfolgt durch Verwendung des in der Anlage 1 aufgeführten Musterprotokolls.
Voraussetzungen der vereinfachten Gründung sind:
Das Musterprotokoll beinhaltet den Gesellschaftsvertrag, die Geschäftsführerbestellung sowie die Gesellschafterliste. Das Musterprotokoll ist entgegen der ursprüngliche Planung auch notariell zu beurkunden.
Der Gesellschaftsvertrag ist zwingend notariell zu errichten und von allen Gesellschaftern zu unterschreiben. Wird hierbei ein Gesellschafter durch Vollmacht von einer anderen Person vertreten, so bedarf auch diese Vollmacht der notariellen Form.
Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass der Gesellschaftsvertrag Regelungen über
enthält. Die Gestaltung des weiteren Vertragsinhaltes steht im Ermessen der Gesellschafter.
Die GmbH wird im Handelsregister angemeldet. Die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn auf jeden Geschäftsanteil, soweit nicht Sacheinlagen vereinbart sind, ein Viertel des Nennbetrags eingezahlt ist. Insgesamt muss auf das Stammkapital mindestens so viel eingezahlt sein, dass der Gesamtbetrag der eingezahlten Geldeinlagen zuzüglich des Gesamtnennbetrags der Geschäftsanteile, für die Sacheinlagen zu leisten sind, die Hälfte des Mindeststammkapitals erreicht.
Die GmbH entsteht erst mit der Eintragung, doch sind die Vorschriften des GmbHG, mit Ausnahme der die Rechtsfähigkeit erfordernden Regelungen, bereits auf die GmbH im Gründungsstadium anzuwenden: So betrachtet der BGH die Vorgesellschaft als ein eigenständiges, besonderen Regeln unterliegendes Rechtsgebilde (BGH 29.05.1980 - II ZR 225/78), als ein Gebilde eigener Art, eine Organisationsform, die keiner anderen Vereinigungsform des bürgerlichen oder des Handelsrechts zugeordnet werden kann: "Eine errichtete, aber noch nicht eingetragene GmbH, also die GmbH im Gründungsstadium". Ebenso hält das Gericht daran fest, dass die Mitglieder der Vorgesellschaft in dieser Eigenschaft für die im Namen der "GmbH" (oder "GmbH i. Gr.") abgeschlossenen Rechtsgeschäfte mit Rücksicht auf die hierbei erkennbar begrenzte Vertretungsmacht des Geschäftsführers den Gläubigern nur mit ihrem Gesamthandsvermögen und darüber hinaus allenfalls bis zur Höhe ihrer noch offenen Einlagen (einschließlich der intern noch nicht fällig gewordenen, über die Vorauszahlungen nach § 7 Abs. 2 GmbHG hinausgehenden Beträge) auch persönlich haften.
Das Stammkapital (mindestens 25.000,00 EUR) setzt sich aus den Stammeinlagen aller Gesellschafter zusammen, die für jeden Gesellschafter in unterschiedlicher Höhe festgelegt werden können.
Die Stammeinlage ist gemäß der geänderten Definition des § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG die Summe aller Geschäftsanteile (Zahl und die Nennbeträge der Geschäftsanteile), die jeder Gesellschafter gegen Einlage auf das Stammkapital übernimmt.
Auf jeden Geschäftsanteil ist gemäß dem geänderten § 14 GmbHG eine Einlage zu leisten, deren Höhe sich nach dem Nennbetrag des Geschäftsanteils richtet. Dabei muss der Nennbetrag des Geschäftsanteils nicht mehr in Euro durch fünfzig teilbar sein. Ausreichend ist es, wenn der Nennbetrag des einzelnen Geschäftsanteils sowie der gesamten Geschäftsanteile auf volle Euro lautet (§§ 5 Abs. 2, 58a GmbHG).
Die Möglichkeit, dass ein Gesellschafter mehrere Geschäftsanteile besitzt, ist mit der Reform ausdrücklich vorgesehen: Dies gilt sowohl für die Gründung (§ 5 Abs. 2 S. 2 GmbHG) als auch für eine spätere Erhöhung des Stammkapitals (§ 55 Abs. 4 GmbHG).
Die Erhöhung des Stammkapitals bedarf als Änderung des Gesellschaftsvertrages gemäß §§ 53, 55 GmbHG des Beschlusses der Gesellschafterversammlung. Dabei stehen der Gesellschafterversammlung drei Möglichkeiten zur Verfügung:
Wie zuvor muss bei der Gründung und nach jeder Gesellschafterveränderung eine Liste der Gesellschafter, aus der Name, Vorname, Geburtsdatum und Wohnort sowie Stammeinlagen zu entnehmen sind, zum Handelsregister eingereicht werden (§§ 8 Abs. 1 Nr. 3, 40 GmbHG).
Neu ist die Aufwertung der Bedeutung der Gesellschafterliste: Gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG gilt im Verhältnis zur GmbH nur der in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste Eingetragene als Gesellschafter.
Bei der Haftung ist zwischen folgenden Haftungsformen zu unterscheiden:
Geschäftsbriefe müssen unbedingt den Hinweis auf die Haftungsbeschränkung enthalten, da andernfalls eine Rechtsscheinhaftung wegen § 35a GmbHG droht.
Mit § 16 Abs. 3 GmbHG wird der gutgläubige Erwerb von Geschäftsanteilen ermöglicht. Bis zur Reform ging der Erwerber eines Geschäftsanteils das Risiko ein, dass der Anteil einem anderen als dem Veräußerer zusteht.
Das neue Recht begegnet diesen Schwierigkeiten dadurch, dass mit der Aufnahme der Gesellschafterliste im Handelsregister nicht nur der in der Liste eingetragene Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft legitimiert ist, sondern auch gegenüber Dritten Vertrauensschutz entsteht.
Die Vorschrift lehnt sich teilweise an § 892 BGB an. Wer einen Geschäftsanteil oder ein Pfandrecht daran erwirbt, soll darauf vertrauen dürfen, dass die in der Gesellschafterliste verzeichnete Person auch wirklich Gesellschafter ist. Das Handelsregister trägt zur Sicherheit des Rechtsverkehrs bei, da nach jeder Veränderung in den Beteiligungsverhältnissen eine aktuelle Gesellschafterliste zum Handelsregister eingereicht werden muss und dann - online - allgemein zugänglich ist. Seit der Einführung des elektronischen Handelsregisters können die Gesellschafterlisten auch in ihrer historischen Entwicklung eingesehen werden, sodass Veränderungen transparent sind. Da die Gesellschafterliste privat geführt wird und das Handelsregister nicht prüfende, sondern nur verwahrende und eine die allgemeine Kenntnisnahme ermöglichende Stelle ist, ist ein vollständiger Gleichlauf zum guten Glauben an den Inhalt eines Grundbuchs wegen des Fehlens einer strengen, objektiven und vorgelagerten Richtigkeitsprüfung der Liste jedoch nicht möglich.
Die Neuregelung sieht den Grundsatz vor, dass der gute Glaube an die Verfügungsberechtigung auf der Basis der Eintragung in der im Handelsregister aufgenommenen Liste geschützt ist.
Von diesem Grundsatz besteht aber eine Ausnahme für den Fall, dass die Unrichtigkeit dem wahren Rechtsinhaber nicht zuzurechnen ist und die im Handelsregister aufgenommene Liste hinsichtlich des Geschäftsanteils weniger als drei Jahre unrichtig ist. Dem wahren Rechtsinhaber, der sich nach Erwerb seines Geschäftsanteils nicht darum gekümmert hat, dass die Gesellschafterliste geändert wird und seine Rechtsstellung richtig wiedergibt, ist die Unrichtigkeit der Liste ohne Wartefrist zuzurechnen. Eine zurechenbare Unrichtigkeit liegt beispielsweise vor, wenn zunächst der Scheinerbe des früheren Gesellschafters in der Gesellschafterliste eingetragen wird und der wahre Erbe es unterlässt, die Geschäftsführer zur Einreichung einer korrigierten Liste zu veranlassen.
Anders liegt der Fall, wenn einem Gesellschafter die Unrichtigkeit in keiner Weise zuzurechnen ist. Dies ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/6140) beispielsweise gegeben, wenn der Geschäftsführer ohne Wissen des Gesellschafters eine falsche Liste einreicht, in der seine Rechtsstellung nicht mehr vollständig aufgeführt ist. In diesen Fällen kann ein gutgläubiger Erwerb durch einen Dritten erst eintreten, wenn die im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste hinsichtlich des Geschäftsanteils drei Jahre lang unrichtig ist. Entscheidend ist, dass derjenige oder diejenigen, die im Laufe der vorangegangenen drei Jahre als Inhaber in der Gesellschafterliste eingetragen waren, durchgehend nicht die wahren Berechtigten waren. Unerheblich ist, ob mehrere Listen eingereicht wurden, die den Geschäftsanteil verschiedenen Personen zuweisen. Sämtliche im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterlisten werden insoweit als eine fortgeschriebene Liste behandelt. Die Dreijahresfrist beginnt mit Aufnahme der Liste in das Handelsregister, die erstmalig einen Nichtberechtigten als Inhaber des Geschäftsanteils ausweist. Wird anschließend eine bezüglich dieses Geschäftsanteils richtige Liste eingereicht, so beginnt hinsichtlich dieses Geschäftsanteils die Dreijahresfrist erneut, wenn eine neue unrichtige Liste in das Handelsregister aufgenommen wird. Geschützt wird nur der gute Glaube an die Verfügungsbefugnis. Nichtexistente Geschäftsanteile können demnach nicht gutgläubig erworben werden. Die Regelung berücksichtigt die schutzwürdigen Interessen des wahren Berechtigten. Sofern ihm die Unrichtigkeit der Liste nicht zuzurechnen ist, hat er nach Eintritt der Unrichtigkeit drei Jahre Zeit, die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste zu veranlassen oder auf Korrektur der Liste hinzuwirken und auf diese Weise einen gutgläubigen Erwerb des ihm zustehenden Anteils auszuschließen.
Auch der Widerspruch ist über das elektronische Handelsregister für jedermann online einsehbar. Ein solcher Widerspruch zerstört die Gutglaubenswirkung des Absatzes 3, allerdings nicht die relative Gesellschafterstellung nach Absatz 1. DerWiderspruch beseitigt auch nicht die Möglichkeit des tatsächlich Berechtigten, seinen Anteil wirksam zu veräußern.
Die gemeinnützige GmbH (gGmbH), die insbesondere in den letzten Jahren an Bedeutung gewonnen hat, kombiniert den organisatorischen Rahmen einer GmbH mit den steuerlichen Vorteilen einer gemeinnützigen Körperschaft.
Die Verwendung der Abkürzung "gGmbH" in der Firma ist nach der Entscheidung OLG München 13.12.2006 - 31 Wx 84/06 unzulässig, da mit der Abkürzung nicht die in § 4 GmbHG aufgeführten Anforderungen erfüllt werden. Nach der Ansicht der Richter birgt die Hinzufügung der Abkürzung "g" die Gefahr, dass die Gesellschaft im Rechtsverkehr als Sonderform der GmbH angesehen wird und dadurch Unklarheiten u.a. über die Haftungsgrundlagen entstehen.
GmbHG
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