JuraForum.de > Lexikon > G > Geschwindigkeit im Straßenverkehr
Ein Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht, und ohne triftigen Grund nicht so langsam fahren, dass er den Verkehrsfluss behindert.
Darüber hinaus sind zulässige Höchstgeschwindigkeiten in § 3 Abs. 3 StVO normiert, so z.B. 50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge und 100 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften für Pkw mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 t, wobei diese Beschränkung nicht für Autobahnen gilt.
Eine überhöhte Geschwindigkeit führt zu einer Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO.
In der Rechtsprechung anerkannt ist die Geschwindigkeitsmessung durch folgende Methoden:
Bei der Geschwindigkeitsmessung durch Hinterherfahren mit einem Fahrzeug, dessen Tachometer nicht geeicht ist, werden in der Rechtsprechung verschiedene Anforderungen an den notwendigen Sicherheitsabschlag gestellt: Nach der Entscheidung OLG Celle 25.10.2004 - 222 Ss 81/04 ist ein 20 %-iger Sicherheitsabschlag ausreichend. Die Berechnung des Sicherheitsabschlags nach den Vorgaben des OLG Stuttgarts bestimmt sich wie folgt (OLG Stuttgart 20.12.2004 - 4 Ss 490/04):
Allein die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit mit der Begründung, dass das Fahrzeug bei Einhaltung der vorgeschriebenen Geschwindigkeit erst später an die Unfallstelle gelangt wäre, rechtfertigt noch nicht dem Fahrer die Schuld bzw. ein Mitverschulden an einem Verkehrsunfall zu geben. Vielmehr muss sich in dem Unfall gerade die auf das zu schnelle Fahren zurückzuführende erhöhte Gefahrenlage aktualisieren. Der rechtliche Ursachenzusammenhang zwischen Geschwindigkeitsüberschreitung und Unfall ist zu bejahen, wenn bei Einhaltung der zulässigen Geschwindigkeit zum Zeitpunkt des Eintritts der kritischen Verkehrssituation der Unfall vermeidbar gewesen wäre.
Die kritische Verkehrslage beginnt für einen Verkehrsteilnehmer dann, wenn die ihm erkennbare Verkehrssituation konkreten Anhalt dafür bietet, dass eine Gefahrensituation unmittelbar entstehen kann (BGH 25.03.2003 - VI ZR 161/02).
Aber: Einem Autofahrer, der die Autobahn-Richtgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten hat, ist bei einem Unfall die Berufung auf das Vorliegen eines unabwendbaren Ereignisses verwehrt (OLG Nürnberg 09.09.2010 - 13 U 712/10).
§ 3 StVO
§ 49 StVO
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