JuraForum.de > Lexikon > G > Geschäftsbesorgungsvertrag
Besondere Form eines Dienst- oder Werkvertrages.
Als Geschäftsbesorgung wird jede selbstständige Tätigkeit in fremden Interesse bezeichnet. Grundlage einer Geschäftsbesorgung muss immer ein Dienstvertrag oder ein Werkvertrag sein, die Geschäftsbesorgung wird entgeltlich durchgeführt.
Rechtsfolge eines Geschäftsbesorgungsvertrages ist die Anwendbarkeit der in § 675 BGB aufgeführten Vorschriften des Auftragsrechts. Demnach ergibt sich für einen Geschäftsbesorgungsvertrag die folgende Hierarchie der Rechtsgrundlagen:
Der Vertragsschluss zwischen dem Mandant und dem Rechtsanwalt ist ein Dienstvertrag in der Form des Geschäftsbesorgungsvertrages.
Die Einordnung eines Vertrages als Geschäftsbesorgung kann im Einzelnen schwierig sein. Weitere anerkannte Fälle von Geschäftsbesorgungen sind z.B.:
Im Oktober 2009 wurde mit dem Zahlungsdienstevertrag eine neue Vertragsart als eine Sonderform des Geschäftsbesorgungsvertrags geschaffen.
§§ 675 ff. BGB
© "Geschäftsbesorgungsvertrag" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum