Impressum | Disclaimer | Anmeldung / Login
 

JuraForum.deLexikonGGesamtzusage 

Gesamtzusage

Lexikon


Erklärung

Die Gesamtzusage ist eine gesetzlich nicht geregelte Rechtsquelle des Arbeitsrechts..

Sie ist eine einseitige kollektivrechtliche verbindliche Erklärung des Arbeitgebers über die Gewährung bestimmter Leistungen.

Charakteristisch ist, dass der einzelne Arbeitnehmer aus der Erklärung des Arbeitgebers einen Anspruch herleiten kann. Eine Aufnahme der Leistung in den individuellen Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich.

Aufgrund des kollektivrechtlichen Bezuges erwirbt der Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf die versprochene Leistung, wenn ihm die Gesamtzusage nicht direkt zugegangen ist, er aber zu der angesprochenen Gruppe gehört.

Das Verhältnis einer Gesamtzusage zu einer (abweichenden) Betriebsvereinbarung wurde nach verschiedenen Entscheidungen der Senate des Bundesarbeitsgerichtes durch eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats geklärt:

1.
Eine Betriebsvereinbarung verdrängt immer eine für den Arbeitnehmer ungünstigere Gesamtzusage.
2.
Grundsätzlich wird eine für den Arbeitnehmer günstigere Gesamtzusage nicht durch eine abweichende Betriebsvereinbarung verdrängt (Günstigkeitsprinzip). Etwas anderes gilt, wenn eine Gesamtbetrachtung ergibt, dass die Betriebsvereinbarung für alle Arbeitnehmer vergleichsweise nicht ungünstiger ist als die Gesamtzusage.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

Lexikon lizenziert von:

© "Gesamtzusage" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.

© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.

Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum

Anwälte