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Die Gesamtzusage ist eine gesetzlich nicht geregelte Rechtsquelle des Arbeitsrechts..
Sie ist eine einseitige kollektivrechtliche verbindliche Erklärung des Arbeitgebers über die Gewährung bestimmter Leistungen.
Charakteristisch ist, dass der einzelne Arbeitnehmer aus der Erklärung des Arbeitgebers einen Anspruch herleiten kann. Eine Aufnahme der Leistung in den individuellen Arbeitsvertrag ist nicht erforderlich.
Aufgrund des kollektivrechtlichen Bezuges erwirbt der Arbeitnehmer auch dann einen Anspruch auf die versprochene Leistung, wenn ihm die Gesamtzusage nicht direkt zugegangen ist, er aber zu der angesprochenen Gruppe gehört.
Das Verhältnis einer Gesamtzusage zu einer (abweichenden) Betriebsvereinbarung wurde nach verschiedenen Entscheidungen der Senate des Bundesarbeitsgerichtes durch eine Entscheidung des Gemeinsamen Senats geklärt:
Gesetzlich nicht geregelt.
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