JuraForum.de > Lexikon > G > Gesamtschuld
Mehrheit von Schuldnern bei einer Leistung.
Eine Gesamtschuld entsteht durch eine vertragliche Vereinbarung, durch Eintritt eines im Gesetz vorgesehenen Falles oder konkludent bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen.
Eine Gesamtschuld ist gemäß § 421 BGB durch folgende Merkmale gekennzeichnet:
Aufgrund eines Gewährleistungsanspruches haften sowohl der Bauunternehmer als auch der Architekt dem Bauherrn auf Schadensersatz. Trotz verschiedener vertraglicher Grundlagen befriedigen beide dasselbe Leistungsinteresse des Bauherrn, die Haftung beruht auf einer rechtlichen Grundlage, beide haften daher als Gesamtschuldner.
Der Gläubiger kann die Leistung nach seinem Belieben von jedem Schuldner ganz oder teilweise verlangen. Befriedigt ein Schuldner den Gläubiger, findet zwischen den Schuldnern ein Ausgleich im Innenverhältnis statt. Zwischen den Schuldnern besteht ein gesetzliches Schuldverhältnis.Die Gesamtschuld ist von der Teilschuld zu unterscheiden, bei der der Schuldner auch im Außenverhältnis zum Gläubiger nur einen bestimmten Teil der Schuld leisten muss.
Die vertragliche Begründung der Gesamtschuld kann durch die ausdrückliche Vereinbarung einer Gesamtschuld oder durch Auslegung des Vertrages entstehen. Die ausdrückliche Vereinbarung ergibt sich aus dem Wortlaut der Vereinbarung, wobei neben der Verwendung der Wörter "gesamtschuldnerisch" etc. auch ähnliche Begriffe verwendet werden können.
Ist die Vereinbarung einer Gesamtschuld nicht ausdrücklich im Vertrag benannt, so kann die Gesamtschuld durch Auslegung des Vertrages ermittelt werden. Das Gesamtschuldrecht selbst bestimmt mit den §§ 427 und 431 BGB zwei Auslegungsvorgaben:
Die Gesamtschuld kann auch durch Erfüllung der oben aufgeführten gesetzlichen Merkmale der Gesamtschuld (§ 421 BGB) entstehen.
Die Gesamtschuld entsteht in folgenden Fällen durch gesetzliche Anordnung:
Die Ausgleichspflicht im Innenverhältnis der Gesamtschuldner zueinander bestimmt sich nach § 426 Abs. 1 BGB: Sofern für die Höhe des Ausgleichs kein anderweitiger Ausgleichsmaßstab besteht, haften die Gesamtschuldner untereinander zu gleichen Teilen. Dies gilt auch für den Fall, dass der zahlende Gesamtschuldner den Ausgleich von einem anderen Gesamtschuldner nicht erlangen kann. Hier ist gemäß § 426 Abs. 1 S. 2 BGB der Anteil des ausfallenden Gesamtschuldners von den anderen Gesamtschuldnern anteilig zu tragen.
Ein anderweitiger Ausgleichsmaßstab kann sich u.a. ergeben aus:
Einwände, die sich auf das Grundverhältnis, d.h. das Vertragsverhältnis zwischen den Gesamtschuldnern und dem Gläubiger erstrecken, berühren das Ausgleichsverhältnis nach § 426 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich nicht.
Eine Durchbrechung dieses Grundsatzes kommt nur unter zwei Gesichtspunkten infrage, nämlich bei einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung zwischen den Gesamtschuldnern oder aufgrund der Grundsätze von Treu und Glauben (OLG München 16.01.2008 - 7 U 3972/07).
Die Verjährungsfrist des Ausgleichsanspruchs bestimmt sich nach der allgemeinen Vorschrift über die regelmäßige Verjährung, unabhängig ob der Anspruch des Gläubigers gegen einen anderen Gesamtschuldner verjährt ist (BGH 09.07.2009 - VII ZR 109/08).
Der Ausgleichsanspruch entsteht in dem Augenblick, in dem die mehreren Ersatzpflichtigen dem Geschädigten ersatzpflichtig werden, also mit der Begründung der Gesamtschuld. Für die zur Verjährung erforderliche Kenntnis aller Umstände ist es erforderlich, dass der Ausgleichsberechtigte Kenntnisse von den Umständen hat, die einen Anspruch des Gläubigers gegen den Ausgleichsverpflichteten begründen, von denjenigen, die einen Anspruch des Gläubigers gegen ihn selbst begründen, sowie von denjenigen, die das Gesamtschuldverhältnis begründen, und schließlich von den Umständen, die im Innenverhältnis eine Ausgleichspflicht begründen (BGH 18.06.2009 - VII ZR 167/08).
Die Voraussetzungen der Gesamtschuld sind nicht gegeben, wenn einer (von zwei) Schuldnern aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Haftungsfreistellung nicht haftet (Bsp. Freistellung des Beamten bei einer Amtspflichtverletzung).
Als sogenannter "gestörter Gesamtschuldnerausgleich" wird daher der Fall bezeichnet, dass bei mehreren Schuldnern ein Schuldner aufgrund einer gesetzlichen / vertraglichen Haftungsfreistellung oder Haftungsbeschränkung nicht oder nicht in voller Höhe haftet.
Zur Beantwortung der Frage, welche Auswirkungen ein gestörter Gesamtschuldnerausgleich auf die Haftung bzw. den Innenausgleich hat, sind viele Lösungsvorschläge entwickelt worden. Nach der Rechtsprechung des BGH können Ansprüche des Gläubigers gegen den nicht privilegierten Schuldner auf den Betrag beschränkt sein, der auf diesen im Innenverhältnis zu dem privilegierten Schuldner endgültig entfiele, wenn die Schadensverteilung nicht durch eine Haftungsprivilegierung gestört wäre (so z.B. BGH 10.05.2005 - VI ZR 366/03).
Die zwischen Eheleuten bestehenden Ansprüche aufgrund Gesamtschuldnerausgleichs sind in den Beiträgen Scheidung - Gemeinsame Schulden und Unbenannte Zuwendungen näher erläutert.
§§ 421 ff. BGB
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