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Der Gesamtbetriebsrat ist der Sonderbetriebsrat eines Unternehmens mit mehreren Einzel-Betriebsräten.
Der Gesamtbetriebsrat ist eine ständige Einrichtung und unterliegt daher keiner bestimmten Amtszeit.
Die Initiative zur Einrichtung eines Gesamtbetriebsrats muss ausgehen vom Betriebsrat des Unternehmenshauptsitzes oder - sofern ein solcher nicht besteht - von dem Betriebsrat des nach der Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer größten Betriebs. Dieser Betriebsrat muss zu der Wahl des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden des Gesamtbetriebsrats einladen. Der Vorsitzende des einladenden Betriebsrats hat die Sitzung zu leiten, bis der Gesamtbetriebsrat aus seiner Mitte einen Wahlleiter bestellt hat.
Die Voraussetzungen der Bildung eines Gesamtbetriebsrates sind gemäß § 47 BetrVG, dass
Jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern entsendet eines seiner Mitglieder, bei mehr als drei Mitgliedern werden zwei Mitglieder entsandt. Die Geschlechter sind angemessen zu berücksichtigen.
Die Mitgliederzahl kann abweichend von der gesetzlichen Vorschrift durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung geregelt werden. Besteht der Gesamtbetriebsrat nach der gesetzlichen Regelung aus mehr als 40 Mitgliedern, so ist gemäß § 47 Abs. 5 BetrVG eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, nach der Betriebe, die regional oder durch gemeinsame Interessen verbunden sind, gemeinsame Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
Die Aufgaben des Gesamtbetriebsrats sind in § 50 BetrVG dargestellt:
In der mindestens einmal jährlich vom Gesamtbetriebsrat einzuberufenden Betriebsräteversammlung gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG ist der Unternehmer neben den bisherigen Themenbereichen auch verpflichtet, über den Stand der Gleichstellung von Frauen und Männern, der Integration der ausländischen Arbeitnehmer und dem Umweltschutz Auskunft zu geben.
§§ 47 - 53 BetrVG
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