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Geruchsimmissionen

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Geruchsimmissionen sind Geruchsbelästigungen, die vor allem durch Luftverunreinigungen aus Chemieanlagen, Mineralölraffinerien, Lebensmittelfabriken, Intensivnutztierhaltungen und Abfallentsorgung sowie aus dem Kraftzeugverkehr, aus Hausbrand, Landwirtschaft und Vegetation entstehen können.

2. Schutz vor Geruchsimmissionen

Da es sich bei Geruchsimmissionen um Umwelteinwirkungen im Sinne des BImSchG handelt, besteht ein staatlicher Schutz vor Geruchsimmissionen, wenn diese nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft hervorrufen (vgl. § 3 Abs. 1 BImSchG).

Rechtsgrundlagen zur Konkretisierung dieser Schutzpflichten bzw. zur Festlegung von Grenzwerten für schädliche Umwelteinwirkungen sind u.a.:

Nach der Rechtsprechung des BVerwG (BVerwG 07.05.2007 - 4 B 5/07, BGH 21.06.2001 - III ZR 313/99) sind sowohl die GIRL als auch die Richtlinien VDI 3471 (Emissionsminderung, Tierhaltung, Schweine) rechtlich nicht verbindlich und stellen keine Rechtsquellen dar. Vielmehr enthalten sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen und insoweit die Bedeutung von allgemeinen Erfahrungssätzen und antizipierten generellen Sachverständigengutachten haben. Sie sind insofern Hilfsmittel für die Ermittlung der Geruchsbelästigungen. Ihre Auslegung ist als solche keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel.

3. Rechtsschutz

Zum Rechtsschutz des (benachbarten) Grundstückseigentümers vor Geruchsimmissionen siehe:

Immissionen - Rechtsschutz

Nachbarrecht - öffentliches

Nachbarrecht - privates

Ortsüblich

Rücksichtnahmegebot - baurechtliches

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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