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JuraForum.deLexikonGGeringfügige Beschäftigungsverhältnisse 

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind Arbeitsverhältnisse, bei denen Besonderheiten bei der Sozialversicherungs- und Steuerpflicht bestehen.

Als Geringfügig Beschäftigte werden Arbeitnehmer bezeichnet,

  • deren Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 400,00 EUR nicht übersteigt (geringfügig entlohnte Beschäftigung) oder
  • deren Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder durch vertragliche Vereinbarung begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung).

Geringfügig Beschäftigte sind arbeitsrechtlich Teilzeitarbeitnehmer, sie haben z.B. einen anteiligen Anspruch auf Jahresurlaub. Sie sind nur unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündbar, das Kündigungsschutzgesetz ist bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen anwendbar.

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird durch die Lohnfortzahlungsversicherung für kleinere und mittlere Betriebe abgemildert. Zuständig ist die Knappschaft (http://www.kbs.de), bei der die Geringfügige Beschäftigung auch anzumelden ist.

Besonderheiten bestehen bei dem Anspruch auf Mutterschaftsgeld.

2. Geringfügige Beschäftigung

Zur Bestimmung der 400,00 EUR-Grenze ist von dem durchschnittlichen monatlichen Arbeitsentgelt auszugehen. Dabei sind einmalige Zahlungen wie z.B. Weihnachtsgeld anteilig auf das monatliche Arbeitsentgelt umzulegen. Auszugehen ist dabei von dem Kalenderjahr.

Ein Arbeitnehmer verdient während sechs Monaten 470,00 EUR monatlich und während der anderen sechs Monate 250,00 EUR monatlich. Der Jahresverdienst in Höhe von 4.320,00 EUR ist durch Zwölf zu teilen. Danach hat der Arbeitnehmer in jedem Monat durchschnittlich 360,00 EUR verdient. Das Arbeitsverhältnis ist somit als geringfügig entlohntes Beschäftigungsverhältnis anzusehen.

Bei der Berechnung der Arbeitsentgeltgrenze sind steuerfreie Einnahmen oder Zuschläge nicht zu berücksichtigen.

Der Arbeitgeber hat für das Geringfügige Beschäftigungsverhältnis eine Pauschalabgabe von 30 % des Bruttoarbeitsentgelts zu zahlen. Davon entfallen 15 % auf die Rentenversicherung, 13 % auf die Krankenversicherung und 2 % auf Steuern. Zusätzlich haben Arbeitgeber in Kleinbetrieben mit bis zu 30 Mitarbeitern 1,3 % des Arbeitsentgelts als Umlagebeitrag für die Lohnfortzahlungsversicherung zu zahlen. Besonderheiten bestehen bei der Beschäftigung in Privathaushalten (s.u.).

Geringfügig Beschäftigte sind daneben pflichtig in der Unfallversicherung zu versichern.

Sämtliche Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet. Übersteigen sie die Entgeltgrenze von 400,00 EUR beginnt die Sozialversicherungspflicht. Jedoch ist der Arbeitnehmer berechtigt, neben seiner Haupttätigkeit ein Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis steuer- und sozialversicherungsfrei auszuüben.

Der Arbeitnehmer selbst erwirbt durch die geringfügige Beschäftigung keinen sozialversicherungsrechtlichen Anspruch, d.h. wenn der Arbeitnehmer nicht krankenversichert ist, wird auch durch die Geringfügige Beschäftigung kein Anspruch begründet.

Aber: Geringfügig Beschäftigte erhalten weiterhin die Möglichkeit, den Rentenbeitrag des Arbeitgebers auf den vollen Rentenbeitrag aufzustocken und entsprechende Leistungsansprüche zu erwerben.

Die Beiträge zu den Sozialversicherungen sowie die Pauschalsteuer sind allein vom Arbeitgeber zu tragen. Eine auch nur anteilige oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers versehene Abwälzung der Beiträge auf den Arbeitnehmer ist unzulässig.

3. Kurzfristige Beschäftigung

Ein Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in der Form der kurzfristigen Beschäftigung liegt vor, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart oder durch vertragliche Vereinbarung begrenzt ist. Die Höhe des Einkommens ist in diesem Fall unerheblich.

Die kurzfristige Beschäftigung ist auch für den Arbeitgeber sozialversicherungs- und steuerfrei!

4. Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse

Die Beschäftigung eines Arbeitnehmers in einem Privathaushalt wird gemäß § 35a EStG steuerlich gefördert:

  • Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse können in Höhe von 20 % des Entgelts, höchstens jedoch in Höhe von 510,00 EUR steuerlich geltend gemacht werden.
  • Andere (sozialversicherungspflichtige) haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (z.B. Kinderfrau) können in Höhe von 20 %, höchstens jedoch in Höhe von 4.000,00 EUR geltend gemacht werden.

Die Pauschalabgabe des Arbeitgebers reduziert sich hier auf 12 %, zuzüglich der 1,3 % als Umlagebeitrag für die Lohnfortzahlungsversicherung.

5. Gleitzone (Midi-Jobs)

Zur Vermeidung eines zu starken Ausweichens der Arbeitgeber auf Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse wurde eine sogenannte Gleitzone eingeführt:

Als Gleitzone gelten gemäß § 20 SGB IV Beschäftigungsverhältnisse, bei denen das erzielte Arbeitsentgelt zwischen 400,01 und 800,00 EUR liegt. Dabei gelten folgende Besonderheiten:

  • Die Höhe des vom Arbeitnehmer zu zahlenden Sozialversicherungsbeitrages richtet sich nicht nach dem Bruttoentgelt, sondern wird mittels einer in § 344 Abs. 4 SGB III niedergelegten Formel berechnet. Die Beiträge unterliegen nur einer linearen Steigerung.
  • Trotz der niedrigeren Beitragszahlung erwerben die Arbeitnehmer ihrem Bruttoarbeitsentgelt entsprechende Ansprüche in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung, jedoch nur ihrer tatsächlichen Zahlung entsprechende Ansprüche in der Rentenversicherung.

Die Ausnahmen gelten jedoch nicht für Arbeitnehmer, die neben ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung eine Tätigkeit mit einem Entgelt in der Gleitzone ausüben.

6. Rechtsänderungen zum 01.01.2013

Zum 01.01.2013 wird es zu folgenden Rechtsänderungen kommen:

  • Der Grenzbetrag für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse wird von 400,00 EUR auf 450,00 EUR angehoben.
  • Arbeitsverhältnisse in der Gleitzone werden möglich sein bei einem Verdienst von 450,01 EUR bis 850,00 EUR.
  • Das geringfügige Beschäftigungsverhältnis begründet automatisch für den Arbeitnehmer eine Pflicht zur Zahlung eines Rentenversicherungsbeitrags in Höhe von 4,6 %. Sofern dies nicht gewünscht ist, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, diese Pflicht durch Abmeldung auszuschließen (Opt-Out-Klausel).

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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