Der Gerichtsvollzieher ist eines der Vollstreckungsorgane der Zivilprozessordnung. Andere Vollstreckungsorgane sind:
das Vollstreckungsgericht
das Prozessgericht
das Grundbuchamt
das Insolvenzgericht
das Zwangsversteigerungsgericht
Gerichtsvollzieher haben in der Justiz eine Sonderstellung. Sie sind (Landes-)Beamte und einem bestimmten Amtsgerichtsbezirk zugeordnet, unterhalten jedoch ein eigenes Büro. Sie sind in ihrer Arbeit weitestgehend weisungsfrei, unterliegen jedoch der Dienstaufsicht des Amtsgerichts.
Die Zuständigkeit des jeweiligen Gerichtsvollziehers ergibt sich aus der Gerichtsvollzieher-Verteilerstelle des für die Zwangsvollstreckung zuständigen Amtsgerichts.
2. Aufgaben
Aufgaben des Gerichtsvollziehers sind bundeseinheitlich in den Gerichtsvollzieherordnungen der Länder geregelt. Es sind u.a.:
Wegnahme beweglicher Gegenstände im Wege der Zwangsvollstreckung
Durchführung der Zwangsvollstreckung bei der Herausgabe von Grundstücken und Schiffen gemäß § 885 ZPO
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
Räumung
Durchführung der Vorpfändung
Zustellung im Parteibetrieb
Versteigerung gepfändeter SachenNeben der Präsenzversteigerung kann der Gerichtsvollzieher den Gegenstand gemäß § 814 Absatz 2 ZPO auch im Wege der Internetversteigerung versteigern.
3. Ausbildung
Die Ausbildung erfolgt als landesrechtlich geregelte Sonderlaufbahn des mittleren Justizdienstes an den Justizschulen der Länder und dauert ca. zwei Jahre.
4. Vergütung
Die (Grund-)Besoldung erfolgt gemäß Teil 12 Anlage 1 BBesG nach der Besoldungsgruppe A8 und höher. Zusätzlich erhalten Gerichtsvollzieher Anteile von den vereinnahmten Vollstreckungskosten.
5. Aktuelle Rechtsentwicklungen
Derzeit sind zwei Vorhaben zur Reform des Gerichtsvollzieherwesens im Gesetzgebungsverfahren:
Die Bundesländer Niedersachsen, Baden-Württemberg, Hessen und Mecklenburg-Vorpommern haben einen Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht, nach dem die Aufgaben der Gerichtsvollzieher künftig nicht mehr von Beamten erledigt werden sollen, sondern von Beliehenen, die auf eigene Rechnung tätig werden.Für ihre Amtstätigkeit sollen Gerichtsvollzieher zukünftig Gebühren nach einer Gebührenordnung erheben und selbstständig das wirtschaftliche Risiko ihrer Amtsführung tragen. Die Amtsbefugnisse und das Berufsrecht des beliehenen Gerichtsvollziehers sollen in Anlehnung an das Recht der Notare ausgestaltet werden, das bisherige Ausbildungswesen umgestaltet und das Gebührenrecht angepasst werden.
Im Frühling 2011 wurde der "Entwurf zur Stärkung des Erfolgsbezugs im Gerichtsvollzieherkostenrecht" in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Der Entwurf sieht einerseits eine Erhöhung der Gebührentatbestände um ca. 30 % vor. Zudem soll eine Erfolgsgebühr eingeführt werden, mit der der Gerichtsvollzieher in Höhe von 3 % der abzuliefernden Gebühr an dem Erfolg der Vollstreckung beteiligt werden soll. Die Erfolgsgebühr soll mindestens 5,00 EUR und höchstens 300,00 EUR betragen.