JuraForum.de > Lexikon > G > Gerichtsstandsvereinbarung
Die §§ 38 - 40 ZPO regeln die Zuständigkeit eines Gerichts aufgrund der ausdrücklichen oder konkludenten Vereinbarung der Parteien. Als Gerichtsstandsvereinbarung wird dabei eine Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts bezeichnet, möglich ist bei Vorliegen der Voraussetzungen daneben auch eine Vereinbarung über die sachliche Zuständigkeit.
Im Zivilprozess kann die örtliche Zuständigkeit eines Gerichts grundsätzlich zwischen den Parteien vereinbart werden. Voraussetzungen sind:
Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann grundsätzlich auch die Vereinbarung der Zuständigkeit eines ausländischen Gerichts beinhalten. Im Bereich der Europäischen Union bestimmt sich die Zulässigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 VO 44/2001.
Das Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen regelt die internationale Zuständigkeit für Gerichtsstandsvereinbarungen. Dieses Übereinkommen ist bei internationalen Sachverhalten auf ausschließliche Gerichtsstandsvereinbarungen anzuwenden, die in Zivil- oder Handelssachen geschlossen werden.
Damit das Übereinkommen sein Ziel erreicht, Gerichtsstandsvereinbarungen möglichst wirksam zu gestalten, muss es drei Dinge sicherstellen. Erstens muss das vereinbarte Gericht über die Sache entscheiden, wenn das Verfahren vor ihm eingeleitet wird. Zweitens muss jedes andere Gericht, vor dem ein Verfahren eingeleitet wird, es ablehnen, darüber zu entscheiden. Drittens muss die Entscheidung des vereinbarten Gerichts anerkannt und vollstreckt werden.
Der Text des Übereinkommens kann wie folgt eingesehen werden: http://www.hcch.net -> Conventions -> All Conventions -> Nr. 37: "Convention of 30 June 2005 on Choice of Court Agreements". Die deutsche Übersetzung kann durch den Link "Translations" auf der rechten Seite aufgerufen werden.
Der erläuternde Bericht kann unter folgender Adresse gelesen werden: http://www.bmj.bund.de/files/-/3966/Erlaeuternder_Bericht_Gerichtsstandvereinbarungen_September2009.pdf.
§§ 38 - 40 ZPO
Art. 23 VO 44/2001
© "Gerichtsstandsvereinbarung" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2012 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.