Örtlich zuständiges Gericht des Rechtsstreits in der ersten Instanz.
Es ist zwischen folgenden Arten von Gerichtsständen zu unterscheiden:
Allgemeiner Gerichtsstand: §§ 12 - 19a ZPO: Der allgemeine Gerichtsstand ist das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten bzw. das Gericht des Sitzes der beklagten Gesellschaft oder Behörde.
Besondere Gerichtsstände: Vom Gesetz für bestimmte, zumeist vermögensrechtliche Ansprüche vorgesehene Gerichtsstände, die im Gesetz als besondere Gerichtsstände bezeichnet sind:
Aufenthaltsort (§ 20 ZPO)
Niederlassung (§ 21 ZPO)
Mitgliedschaft (§ 22 ZPO)
Vermögen oder Gegenstand (§ 23 ZPO)
Unterhalt (§§ 23a,35a ZPO)
Sachzusammenhang mit dem ausschließlichen dinglichem Gerichtsstand des § 24 ZPO (§ 25 f. ZPO)
Erbschaft (§ 27 f. ZPO)
Erfüllungsort (§ 29 ZPO)Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes (=Leistungsort) erfasst alle Ansprüche aus bzw. aufgrund eines Verpflichtungsvertrages.
Erfüllungsort bei der Klage auf Zahlung des Kaufpreises ist der Wohnort/Geschäftssitz des Käufers; Erfüllungsort bei der Rückzahlung des Kaufpreises z.B. wegen Rücktritt vom Kaufvertrag ist der Wohnort/Geschäftssitz des Verkäufers.
Arbeitsort (§ 48 Abs. 1a ArbGG)Zuständig ist dabei das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet bzw. verrichtet hat, siehe dazu auch Arbeitsgerichtlicher Rechtsstreit.
Haustürgeschäfte (§ 29c ZPO)
Vermögensverwaltung (§ 31 ZPO)
Unerlaubte Handlung (§ 32 ZPO)
Widerklage (§ 33 ZPO)
Rechtsanwaltsvergütung etc. (§ 34 ZPO)
Ausschließliche Gerichtsstände: Sie sind zwingend und gehen allen anderen Gerichtsständen vor. Auch sie sind im Gesetz als solche bezeichnet:
dingliche Ansprüche (§ 24 ZPO)
Miet- und Pachtverhältnisse (§ 29a ZPO)
Umwelteinwirkungen (§ 32a ZPO)
Falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformationen (§ 32b ZPO)
Ehesachen (§ 121 FamFG)
Kindschaftssachen
Klagen im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§ 802 ZPO)
Klagen aus dem Aktienrecht (§§ 132, 246 AktG)
Klagen auf Anfechtung von Beschlüssen der Generalversammlung einer Genossenschaft (§ 51 Abs. 3 GenG)
Auflösungsklage gegen eine GmbH (§ 61 Abs. 3 GmbHG)
Der Kläger hat die Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts wie folgt zu prüfen:
1.
Besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand?
2.
Haben die Parteien einen Gerichtsstand vereinbart oder liegt ein besonderer Gerichtsstand vor, der für den Kläger günstiger wäre?
3.
Wo ist der allgemeine Gerichtsstand?
Die örtliche Zuständigkeit wird von dem angerufenen Gericht von Amts wegen überprüft. Hat das Gericht Bedenken, so ist es gemäß § 139 ZPO verpflichtet, den Kläger auf diese Bedenken aufmerksam zu machen. Der Kläger kann in diesen Fällen die Verweisung an das zuständige Gericht beantragen oder die Zuständigkeit beweisen. Andernfalls wird die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen.
Zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Europäischen Union siehe EuGVVO.