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Gerichtsstand

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Erklärung

Örtlich zuständiges Gericht des Rechtsstreits in der ersten Instanz.

Es ist zwischen folgenden Arten von Gerichtsständen zu unterscheiden:

Allgemeiner Gerichtsstand: §§ 12 - 19a ZPO: Der allgemeine Gerichtsstand ist das Gericht des Wohnsitzes des Beklagten bzw. das Gericht des Sitzes der beklagten Gesellschaft oder Behörde.

Besondere Gerichtsstände: Vom Gesetz für bestimmte, zumeist vermögensrechtliche Ansprüche vorgesehene Gerichtsstände, die im Gesetz als besondere Gerichtsstände bezeichnet sind:

Ausschließliche Gerichtsstände: Sie sind zwingend und gehen allen anderen Gerichtsständen vor. Auch sie sind im Gesetz als solche bezeichnet:

Zwischen den Parteien vereinbarter Gerichtsstand (siehe dazu Gerichtsstandsvereinbarung)

Der Kläger hat die Auswahl des örtlich zuständigen Gerichts wie folgt zu prüfen:

1.
Besteht ein ausschließlicher Gerichtsstand?
2.
Haben die Parteien einen Gerichtsstand vereinbart oder liegt ein besonderer Gerichtsstand vor, der für den Kläger günstiger wäre?
3.
Wo ist der allgemeine Gerichtsstand?

Die örtliche Zuständigkeit wird von dem angerufenen Gericht von Amts wegen überprüft. Hat das Gericht Bedenken, so ist es gemäß § 139 ZPO verpflichtet, den Kläger auf diese Bedenken aufmerksam zu machen. Der Kläger kann in diesen Fällen die Verweisung an das zuständige Gericht beantragen oder die Zuständigkeit beweisen. Andernfalls wird die Klage durch Prozessurteil als unzulässig abgewiesen.

Zur Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit sowie der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bei grenzüberschreitenden Rechtsstreitigkeiten innerhalb der Europäischen Union siehe EuGVVO.

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