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Bei dem "Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union" handelt es sich nicht um ein eigenständiges Gericht. Das Gericht ist dem Gericht der Europäischen Union beigeordnet und hat bei diesem seinen Sitz. Die Errichtung erfolgte durch den Beschluss BS 2004/752 des Rats. Es handelt sich um das erste Fachgericht der Europäischen Union.
Rechtsgrundlage ist Art. 270 AEUV.
Das Gericht ist zuständig für:
Das Gericht besteht aus sieben Richtern, aus deren Mitte ein Präsident gewählt wird. Die Amtszeit beträgt sechs Jahre, wobei die Richter nach dem Ablauf der Amtszeit erneut ernannt werden können. Die Ernennung erfolgt durch den Rat nach der Anhörung eines Ausschusses, der aus Juristen mit einer anerkannten Befähigung besteht.
Das Gericht hat im März 2006 die erste öffentliche Verhandlung geführt.
Das Verfahren entspricht im Wesentlichen dem in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union festgelegten Verfahren des Europäischen Gerichtshofs.
Die Sprachenregelung entspricht der Sprachenregelung des Gerichts erster Instanz. Das schriftliche Verfahren umfasst die Einreichung der Klageschrift sowie die Klagebeantwortung. Das Gericht kann beschließen, dass ein zweiter Austausch von Schriftsätzen erforderlich ist. In diesem Fall kann das Gericht bei Zustimmung der Parteien beschließen, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
In jedem Verfahrensabschnitt kann das Gericht die Möglichkeiten einer gütlichen Einigung überprüfen und ggf. auf diese hinwirken.
Entscheidungen des Gerichts für den öffentlichen Dienst der EU können innerhalb von zwei Monaten mit einem Rechtsmittel bei dem Gericht der Europäischen Union angefochten werden. Das Rechtsmittel ist auf Rechtsfragen beschränkt.
Art. 270 AEUV.
Beschluss des Rats über die Errichtung (BS 2004/752)
Beschluss des Rats über die Arbeitsweise (BS 2005/49)
Beschluss des Rats über die Ernennung von Richtern (BS 2005/150)
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