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Gericht der Europäischen Union

Lexikon


Erklärung

Das Gericht der Europäischen Union (EuG) ist eines der drei Rechtsprechungsorgane der Europäischen Union.

Rechtsgrundlage ist Art. 256 AEUV.

Das Gericht der Europäischen Union wurde bis zum Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon als "Europäisches Gericht erster Instanz" bezeichnet.

Das Gericht wurde 1989 zur Entlastung des Europäischen Gerichtshofes eingerichtet. Dem Gericht sind insofern verschiedene Themenbereiche in der ersten Instanz zugewiesen. Es ist dem Europäischen Gerichtshof beigeordnet. Das Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union als drittes Rechtsprechungsorgan der Europäischen Union ist wiederum dem EuG beigeordnet.

Das EuG hat seinen Sitz in Luxemburg. Die 27 Richter werden wie beim EuGH von den Regierungen der Mitgliedsstaaten für einen Zeitraum von sechs Jahren gewählt. Anders als beim EuGH sind beim EuG jedoch keine Generalanwälte eingerichtet; deren Aufgaben werden von den Richtern mit übernommen. Ein einzelner Richter übernimmt eine beschränkte Zahl von Rechtssachen und übt so die Aufgabe der Generalanwälte aus.

Die Zuständigkeit des EuG richtet sich nach Art. 256 AEUV: Danach ist das Gericht u.a. zuständig für:

Die für die Verfahren vor dem EuG geltende Verfahrensordnung kann unter folgender Adresse eingesehen werden: http://curia.europa.eu/jcms/jcms/Jo2_8153/dereglement-de-procedure-du-tribunal.

Das EuG hat sogenannte "Praktische Anweisungen für die Parteien" entwickelt, denen Rechtsanwälte und andere Prozessbeteiligte entnehmen können, wie Schriftsätze und andere Schriftstücke im schriftlichen Verfahren einzureichen sind. Es handelt sich insbesondere um eine Erläuterung der Verfahrensordnung, wie z.B. dem Aufbau des Schriftsatzes und den Voraussetzungen der elektronischen Kommunikation. Der Inhalt der praktischen Anweisungen kann als PDF-Format aus dem Internet heruntergeladen werden (http://curia.europa.eu/jcms/jcms/P_51588/).

Gesetze

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