JuraForum.de > Lexikon > G > Geräte- und Produktsicherheitsgesetz
Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist zum 30.11.2011 außer Kraft getreten.
An seine Stelle ist seit dem 1. Dezember 2011 das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) (Produktsicherheitsgesetz) getreten.
Der Anwendungsbereich des GPSG bezog sich auf das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen und gebrauchten Produkten, das selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Daneben wurde gemäß § 2 Abs. 2 GPSG grundsätzlich auch die Errichtung und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen erfasst, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienten oder durch die Beschäftigte gefährdet werden konnten.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes beschränkte sich ausschließlich auf das Inverkehrbringen und Ausstellen der Produkte, die Benutzung hingegen unterlag nicht dem Schutzbereich des Gesetzes und war teilweise in anderen Gesetzen geregelt:
Inverkehrbringen war gemäß § 2 Abs. 8 GPSG jedes Überlassen des Produkts an einen anderen. Danach war es für die Anwendung des Gesetzes unerheblich, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert ist. Es wurde jede Form des Wechsels der Sachherrschaft über das Produkt erfasst, die Weitergabe konnte z.B. auch eine Leihe sein oder auf Leasing beruhen.
Der Produktbegriff erfasste nach § 2 GPSG
Die Vorschriften enthielten strengere Anforderungen an die Sicherheit von Verbraucherprodukten.
Verbraucherprodukte waren Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die
Damit wurden ausdrücklich auch Produkte erfasst, die ohne eine ursprüngliche Bestimmung, aber vorhersehbar auch von Verbrauchern genutzt wurden. In der Praxis waren dies z.B. die Laserpointer, die sich zu einem "Spielzeug" für Kinder entwickelt hatten.
Verbraucherprodukte unterlagen zusätzlichen Sicherheitsanforderungen, die insbesondere in den §§ 5, 10 GPSG geregelt waren. Dabei wurde zwischen Pflichten während des Inverkehrbringens (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 GPSG) und Pflichten nach dem Inverkehrbringen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 GPSG) unterschieden:
Gemäß § 8 GPSG waren die zuständigen Behörden zur wirksamen Überwachung des Inverkehrbringens verpflichtet. Eine Verletzung der Pflicht konnte ggf. einen Amtshaftungsanspruch begründen.
Die Anwendung des GPSG war subsidiär zu anderen Spezialgesetzen. Es gibt viele Fachgesetze, durch die sicher gestellt wird, dass nur sichere Produkte in den Verkehr gelangen. Diese Fachgesetze hatten bei Vorliegen der Voraussetzungen Vorrang.
Andere die Produktsicherheit regelnde Gesetze sind z.B.:
Außer Kraft.
© "Geräte- und Produktsicherheitsgesetz" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum