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JuraForum.deLexikonGGeräte- und Produktsicherheitsgesetz 

Geräte- und Produktsicherheitsgesetz

Lexikon


Erklärung

1. Aktuelle Rechtslage

Das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG) ist zum 30.11.2011 außer Kraft getreten.

An seine Stelle ist seit dem 1. Dezember 2011 das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) (Produktsicherheitsgesetz) getreten.

2. Rechtslage bis zum 30.11.2011

2.1 Anwendungsbereich

Der Anwendungsbereich des GPSG bezog sich auf das Inverkehrbringen und Ausstellen von neuen und gebrauchten Produkten, das selbstständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt. Daneben wurde gemäß § 2 Abs. 2 GPSG grundsätzlich auch die Errichtung und der Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen erfasst, die gewerblichen oder wirtschaftlichen Zwecken dienten oder durch die Beschäftigte gefährdet werden konnten.

Der Anwendungsbereich des Gesetzes beschränkte sich ausschließlich auf das Inverkehrbringen und Ausstellen der Produkte, die Benutzung hingegen unterlag nicht dem Schutzbereich des Gesetzes und war teilweise in anderen Gesetzen geregelt:

Inverkehrbringen war gemäß § 2 Abs. 8 GPSG jedes Überlassen des Produkts an einen anderen. Danach war es für die Anwendung des Gesetzes unerheblich, ob das Produkt neu, gebraucht, wieder aufgearbeitet oder wesentlich verändert ist. Es wurde jede Form des Wechsels der Sachherrschaft über das Produkt erfasst, die Weitergabe konnte z.B. auch eine Leihe sein oder auf Leasing beruhen.

2.2 Produkte

Der Produktbegriff erfasste nach § 2 GPSG

  • technische Arbeitsmittelund
  • Verbraucherprodukte.

Die Vorschriften enthielten strengere Anforderungen an die Sicherheit von Verbraucherprodukten.

2.3 Verbraucherprodukte

Verbraucherprodukte waren Gebrauchsgegenstände und sonstige Produkte, die

  • für Verbraucher bestimmt sindoder
  • unter vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen von Verbrauchern benutzt wurden können.

Damit wurden ausdrücklich auch Produkte erfasst, die ohne eine ursprüngliche Bestimmung, aber vorhersehbar auch von Verbrauchern genutzt wurden. In der Praxis waren dies z.B. die Laserpointer, die sich zu einem "Spielzeug" für Kinder entwickelt hatten.

Verbraucherprodukte unterlagen zusätzlichen Sicherheitsanforderungen, die insbesondere in den §§ 5, 10 GPSG geregelt waren. Dabei wurde zwischen Pflichten während des Inverkehrbringens (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 GPSG) und Pflichten nach dem Inverkehrbringen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 GPSG) unterschieden:

  • Während des Inverkehrbringens musste der Hersteller bzw. der Einführer des Produkts u.a.
    • für die ausreichende Information des Verwenders über mögliche Gefahrenquellen sorgen,
    • den Namen des Herstellers o.Ä. angeben und Möglichkeiten zur Identifizierung des Produkts einrichten,
    • Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr treffen (ggf. Warnung, Rückruf). Hier ergab sich durch Auslegung des Gesetzeskontextes die Verpflichtung, im Sinne eines Risikomanagements den Rückruffall organisatorisch vorbereitet zu haben.
  • Nach dem Inverkehrbringen hatte der Hersteller den Grad der vom Produkt ausgehenden Gefahr stichprobenartig bzw. nach einer Beschwerde zu überprüfen, ggf. ein Beschwerdebuch zu führen und Händler über einzuleitende Maßnahmen zu unterrichten.

2.4 Zuständigkeiten

Gemäß § 8 GPSG waren die zuständigen Behörden zur wirksamen Überwachung des Inverkehrbringens verpflichtet. Eine Verletzung der Pflicht konnte ggf. einen Amtshaftungsanspruch begründen.

2.5 Anwendungsvorrang

Die Anwendung des GPSG war subsidiär zu anderen Spezialgesetzen. Es gibt viele Fachgesetze, durch die sicher gestellt wird, dass nur sichere Produkte in den Verkehr gelangen. Diese Fachgesetze hatten bei Vorliegen der Voraussetzungen Vorrang.

Andere die Produktsicherheit regelnde Gesetze sind z.B.:

  • Arzneimittelgesetz
  • Bauproduktegesetz
  • Chemikaliengesetz
  • Energiewirtschaftsgesetz
  • Gentechnikgesetz
  • Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetz,
  • Luftverkehrsgesetz
  • Medizinproduktegesetz
  • Pflanzenschutzgesetz
  • Sprengstoffgesetz
  • Straßenverkehrsgesetz
  • Waffengesetz
  • Weingesetz

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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