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JuraForum.deLexikonGGeografische Herkunftsangaben 

Geografische Herkunftsangaben

Lexikon


Erklärung

Kennzeichnung der geografischen Herkunft von Waren oder Dienstleistungen.

Geografische Herkunftsangaben sind die Namen von Orten, Gebieten, Gegenden, Ländern oder sonstige Angaben und Zeichen, die im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung der geografischen Herkunft genutzt werden.

Besondere Vorschriften bestehen für Herkunftsangaben von Lebensmitteln und Agrarerzeugnissen. Dieser Schutz ist in den §§ 130 - 136 MarkenG geregelt. Dabei ist das Lebensmittel/Agrarerzeugnis in ein von der Europäischen Kommission geführtes Verzeichnis einzutragen.

Rechtsgrundlage des gewerblichen Schutzes von Marken, geschäftlichen Bezeichnungen und geografischen Herkunftsangaben sind die §§ 126 - 136 MarkenG .

Voraussetzung des Schutzes von geografischen Herkunftsangaben ist, dass die Ware oder die Dienstleistung aus dem angegebenen Gebiet stammt.

Der Schutz der geografischen Herkunftsangaben hat folgenden Anwendungsbereich:

  • Es ist unzulässig, die geografische Herkunftsbezeichnung für Produkte zu verwenden, die nicht aus dem Gebiet stammen.
  • Ist die geografische Herkunftsbezeichnung gleichzeitig ein Synonym für eine besondere Qualität, so erstreckt sich die Verwendung auch nur auf die Waren und Dienstleistungen, die diese besondere Qualität aufweisen.
  • Der Schutz besteht auch, wenn die der geografischen Herkunftsangabe ähnliche Bezeichnungen verwendet werden und für die beteiligten Verkehrskreise eine Irreführungsgefahr besteht.

Geografische Herkunftsangaben eines Produkts können zu Gattungsbezeichnungen werden. Voraussetzung ist, dass für die beteiligten Verkehrskreise die Bezeichnung der Ware/Dienstleistung keinen Bezug mehr zur geografischen Herkunft aufweist. Folge ist, dass der Schutz des Markengesetzes entfällt. Jedoch kann sich umgekehrt eine Gattungsbezeichnung wieder zu einer geografischen Herkunftsangabe entwickeln. Dies war z.B. bei der Bezeichnung "Dresdner Stollen" der Fall.

Gesetze

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