JuraForum.de > Lexikon > G > Genossenschaft
Form der Körperschaft.
Nach der gesetzlichen Definition in § 1 GenG sind Genossenschaften Gesellschaften (aber weder Personengesellschaft noch Kapitalgesellschaften), die die Förderung ihrer Mitglieder mittels eines gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes bezwecken. Die Förderung ist dabei auf bestimmte Zwecke eingegrenzt.
Kreditgenossenschaften (dazu gehören z.B. die Volks- und Raiffeisenbanken), Verbrauchergenossenschaften (Konsumvereine), Bau- und Wohnungsgenossenschaften, Winzergenossenschaften.
Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft ist es für eine Genossenschaft nicht ausreichend, wenn sie auf die Auszahlung des erwirtschafteten Gewinns beschränkt ist. Zwingend erforderlich ist die Förderung der Mitglieder als Hauptzweck. Die Förderung von außenstehenden Dritten darf immer nur Nebenzweck einer Genossenschaft sein. Zu der Möglichkeit der Aufnahme von investierenden Mitgliedern siehe unten.
Die Genossenschaft ist eine juristische Person des Privatrechts (Körperschaft) und Kaufmann, aber keine Handelsgesellschaft.
Die Genossenschaft zeichnet sich aus durch:
Genossenschaften sind körperschaftsteuerpflichtig.
Der in der Satzung vereinbarte Zweck einer Genossenschaft muss sich gemäß § 1 GenG darauf richten, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder (wirtschaftliche Zwecke) oder deren soziale oder kulturelle Belange (ideelle Zwecke) durch einen gemeinschaftlichen Geschäftsbetrieb zu fördern. Die Begriffe "sozial" und "kulturell" sind dabei weit zu fassen, in den Anwendungsbereich fallen alle ideellen und karitativen Unternehmenszwecke.
Die Errichtung einer Genossenschaft erfolgt durch die Aufstellung einer Satzung (Bezeichnung für den Gesellschaftsvertrag), Wahl des Vorstands und des Aufsichtsrats sowie die Eintragung der Gesellschaft im Genossenschaftsregister. Die Satzung muss in schriftlicher Form abgefasst werden. Rechtsgrundlage sind die §§ 5 ff. GenG.
Die Mindestanzahl der Gründungsmitglieder beträgt drei Mitglieder.
Die Mitglieder müssen dann den Vorstand und den Aufsichtsrat wählen, die beide Mitglieder der Genossenschaft sein müssen, und die Genossenschaft dann gemäß § 11 GenG in das Genossenschaftsregister eintragen, das bei dem für das Handelsregister zuständigen Gericht geführt wird.
Der Anmeldung sind die in § 11 Abs. 2 GenG aufgeführten Unterlagen beizufügen, zu denen auch die Bescheinigung eines Prüfungsverbandes (s.u.) gehört, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Genossenschaft eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger nicht zu besorgen ist und die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist.
Gemäß § 11a GenG wird die ordnungsgemäße Errichtung und Anmeldung der Genossenschaft durch das Registergericht geprüft. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt oder ist nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen der Genossenschaft eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger zu besorgen, so hat das Registergericht die Eintragung abzulehnen.
Gemäß § 11a Abs. 2 GenG wird das Registergericht im Rahmen seiner Prüfungspflicht dahingehend entlastet, dass es die durch den Prüfungsverband vorausgehende Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Genossenschaft als ordnungsgemäß anerkennen kann und die Eintragung nur dann abzulehnen hat, wenn die Gefährdung der Belange der Mitglieder/Gläubiger offenkundig ist oder durch den Prüfungsverband ausdrücklich festgestellt wurde.
Gemäß § 8a GenG besteht die Möglichkeit, ein Mindestkapital der Genossenschaft durch eine Regelung in der Satzung festzusetzen. Ist ein Mindestkapital festgesetzt, so darf es auch nicht durch die Auszahlung des Auseinandersetzungsguthabens von Mitgliedern unterschritten werden. In diesen Fällen ist die Auszahlung auszusetzen, bis eine entsprechende Deckung wieder gewährleistet ist.
Durch die Möglichkeit der Bestimmung eines Mindestkapitals soll die nationale Genossenschaft wettbewerbsfähig mit der Europäischen Genossenschaft bleiben. Gemäß Art. 3 VO 1435/2003 ist bei der Europäischen Genossenschaft ein Mindestkapital in Höhe von 30.000,00 EUR einzurichten. Hintergrund der Einführung eines Mindestkapitals sind Erleichterungen bei der Erstellung eines Jahresabschlusses nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften IAS/IFRS. Nach dem Vorhaben der EU sollen diese langfristig die nationalen Rechnungslegungsvorschriften ablösen.
Organe der Genossenschaft sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Mitgliederversammlung. Sowohl der Vorstand als auch der Aufsichtsrat werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Die Genossenschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand vertreten. Ihm obliegt gleichzeitig die Geschäftsführung.
Es ist möglich, dass bei Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern der Vorstand nach einer entsprechenden Bestimmung der Satzung auch aus nur einer Person bestehen kann.
In § 24 Abs. 2 GenG ist ausdrücklich festgehalten, dass der Vorstand durch die Generalversammlung auch abberufen wird.
Die Vereinbarung einer Abfindung für den Fall der Kündigung des Geschäftsführeranstellungsvertrages aus wichtigem Grund stellt eine unzulässige Einschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts dar. Sie ist wegen Verstoßes gegen § 134 BGB nichtig (BGH 03.07.2000 - II ZR 282/98).
Gemäß § 9 GenG muss die Genossenschaft einen Vorstand und einen Aufsichtsrat haben, die jeweils Mitglieder der Genossenschaft sein müssen. Der Aufsichtsrat muss gemäß § 36 f. GenG aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, die von der Generalversammlung gewählt werden und nicht auch gleichzeitig dem Vorstand angehören dürfen.
Gehören der Genossenschaft weitere Genossenschaften an oder besteht die Genossenschaft ausschließlich aus weiteren Genossenschaften, so können Mitglieder dieser Genossenschaften auch in den Vorstand oder Aufsichtsrat der (Haupt-) Genossenschaft berufen werden.
Zudem besteht nach § 9 GenG die Möglichkeit, dass in Genossenschaften mit nicht mehr als 20 Mitgliedern durch eine Bestimmung in der Satzung auf die Einrichtung des Aufsichtsrats verzichtet wird. Die Aufgaben des Aufsichtsrats werden in diesen Fällen von der Generalversammlung wahrgenommen.
Folgende Tätigkeiten sind gemäß § 37 GenG mit der Stellung als Aufsichtsratsmitglied unvereinbar:
Der Aufsichtsrat der Genossenschaft kann vom seinem Vorsitzenden nicht bei der Willensbildung vertreten werden, d.h. der Aufsichtsratsvorsitzende kann aufgrund einer besonderen Bevollmächtigung einen Aufsichtsratsbeschluss vollziehen und dabei den Aufsichtsrat vertreten, aber nicht vor einem Beschluss des Aufsichtsrats Verträge mit dem Vorstand abschließen (BGH 17.03.2008 - II ZR 239/06).
Die Mitglieder besitzen einen Geschäftsanteil. Als Geschäftsanteil wird gemäß der gesetzlichen Definition in § 7 GenG der Betrag bezeichnet, bis zu dem sich das Mitglied mit Einlagen beteiligen kann. Die Höhe des Geschäftsanteils ist in der Satzung festzulegen, er gibt jedoch keine Auskunft über die tatsächliche Höhe der Beteiligung des Mitglieds.
In der Satzung ist auch die Höhe der auf den Geschäftsanteil zwingend zu zahlenden Einzahlung festzusetzen. Daneben kann bestimmt werden, dass sich ein Mitglied mit mehr als einem Geschäftsanteil beteiligen darf. Gemäß § 7a Abs. 3 GenG ist ausdrücklich gesetzlich geregelt, dass Einzahlungen auf den Geschäftsanteil auch als Sacheinlagen geleistet werden können.
Nach der Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt gemäß § 73 GenG eine Auseinandersetzung der Genossenschaft mit dem ausgeschiedenen Mitglied.
Dabei kann gemäß § 73 Abs. 2 S. 4 GenG auch eine Nachschusspflicht bestehen. Für die Feststellung und Berechnung der Höhe der Nachschusspflicht eines ausgeschiedenen Genossenschaftsmitglieds ist die Handelsbilanz maßgeblich (BGH 13.10.2008 - II ZR 229/07).
Gemäß § 8 Abs. 2 GenG kann in der Satzung bestimmt werden, dass Personen, die für die Förderung nicht in Frage kommen, als investierende Mitglieder zugelassen werden können. Investierende Mitglieder sind lediglich an der Kapitalanlage interessiert. Voraussetzungen sind:
Keine Beschränkung besteht hingegen für die Tätigkeiten von investierenden Mitgliedern im Vorstand der Genossenschaft.
Vorbild der Erweiterung der Genossenschaft auf investierende Mitglieder ist der für die Europäische Genossenschaft geltende Art. 14 VO 1435/2003, der eine entsprechende Regelung vorsieht. Die Zuordnung eines Mitglieds als investierendes oder "normales" Mitglied erfolgt durch Erklärung im Rahmen der Aufnahme.
Gemäß § 54 GenG ist jede Genossenschaft verpflichtet, einem Prüfungsverband anzugehören. Aufgaben des jeweiligen Prüfungsverbandes sind nach § 53 GenG die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse sowie der Ordnungsgemäßheit der Geschäftsführung. Diese Prüfung ist grundsätzlich alle zwei Jahre vorzunehmen.
Der von der Prüfung ausgeschlossene Personenkreis ist in § 55 Abs. 2 GenG aufgeführt. Ausgeschlossen sind danach:
wenn Gründe, insbesondere geschäftliche, finanzielle oder persönliche Beziehungen vorliegen, nach denen die Besorgnis der Befangenheit besteht. Besondere Tätigkeitsbereiche, bei denen diese Voraussetzungen erfüllt sind, sind in der Vorschrift beispielhaft aufgeführt. Es handelt sich z.B. um Personen, die bei der internen Revision verantwortlich mitgewirkt haben.
Die Prüfung kann gemäß § 55 Abs. 3 GenG auch auf einen nicht angestellten Prüfer übertragen werden, sofern dies notwendig ist, um eine gesetzmäßige sowie sach- und termingerechte Prüfung zu gewährleisten. Dabei ist die Auswahl des Prüfers begrenzt auf einen anderen Prüfungsverband, einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprungsgesellschaft.
Die Haftung der Mitglieder ist grundsätzlich auf die Geschäftsanteile beschränkt, sie haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Es ist aber zulässig, im Falle der Insolvenz der Genossenschaft den Mitgliedern eine Nachschusspflicht aufzuerlegen.
Die Satzung muss eine Regelung darüber enthalten, ob bzw. in welcher Höhe eine Nachschusspflicht vereinbart worden ist. Dabei geht das Gesetz von drei Möglichkeiten aus:
Die Nachschusspflicht kann
Der Tod eines Mitglieds beendet nicht dessen Mitgliedschaft (§ 77 GenG). Der Erbe rückt bis zum Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, in die Genossenschaftsstellung des Erblassers ein. Danach endet seine Genossenschaftsstellung, es sei denn die Satzung sieht eine andere Regelung vor.
GenG
GenRegV
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