JuraForum.de > Lexikon > G > Gemeinschaftsverhältnis - nachbarliches
Das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses basiert auf dem Grundsatz von Treu und Glauben und ist durch die Rechtsprechung entwickelt und näher ausgestaltet worden:
Eine derartige Einschränkung muss aber mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen gesetzlichen Sonderregelungen eine aus zwingenden Gründen gebotene Ausnahme bleiben und kann nur dann zur Anwendung kommen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint (BGH 17.12.1999 - V ZR 144/98).
Die aus § 242 BGB entwickelten Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses sind auch Maßstab für die Beurteilung der nachbarlichen Rechte und Pflichten bei gesetzlichen Lücken (Urteil des BGH 07.07.1995 - V ZR 213/94).
Muss ein Nachbar aufgrund des nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine Einschränkung hinnehmen, so begründet diese Einschränkung grundsätzlich keinen Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung.
Der Nachbar kann aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet sein, auch nach Fristablauf für die Geltendmachung eines Beseitigungsanspruchs die an der gemeinsamen Grundstücksgrenze gepflanzte Hecke oder Bäume zurückzuschneiden, wenn die Schattenwirkung in den Erdgeschossräumen des Nachbargrundstücks auch am Tag künstliches Licht erforderlich macht (Urteil des AG Mettmann 12.06.1991 - 24C 78/90; WM 1991, 576).
Aus dem Institut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses kann sich somit ein Ausschluss, zumindest aber eine Beschränkung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen gemäß § 1004 BGB ergeben (insbesondere zu Grenzüberschreitungen von Katzen: Stollenwerk in DWW 2002, 22ff.) (BGH 17.12.1999 - V ZR 144/98).
Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis kann auch dann zur weiteren Duldung der Abwasserdurchleitung verpflichten, wenn das begünstigte Grundstück nicht an das belastete angrenzt (BGH 31.01.2003 - V ZR 143/02).
Aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis ergibt sich ein Anspruch, wonach es bei bestehender Grenzverwirrung den betroffenen Eigentümern verwehrt ist, den streitigen Bereich einseitig und gegen den Willen der anderen in Besitz zu nehmen (BGH 24.01.2008 - IX ZR 216/06).
Gesetzlich nicht geregelt.
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