JuraForum.de > Lexikon > G > Gemeinschaftsbetrieb
Als Gemeinschaftsbetrieb wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen bezeichnet. Gemäß § 1 Abs. 2 BetrVG wird das Bestehen eines Gemeinschaftsbetriebes bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen vermutet:
In dem Urteil BAG 22.06.2005 - 7 ABR 57/04 hat das Bundesarbeitsgericht zu den Voraussetzungen eines Gemeinschaftsbetriebes Stellung genommen: Danach ist ein Gemeinschaftsbetrieb gegeben, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung in den personellen und sozialen Angelegenheiten verbunden haben.
Wesentlich für einen Gemeinschaftsbetrieb ist, dass der Kern der Arbeitgeberfunktion von derselben Leitungsebene ausgeübt wird.
Die Frage, ob sich diese Grundsätze auch auf den öffentlichen Dienst dergestalt übertragen lassen, dass mehrere rechtlich selbstständige Verwaltungsträger eine einheitliche Verwaltung bilden können, ist derzeit noch nicht höchstrichterlich entschieden (BAG 05.11.2009 - 2 AZR 383/08).
Folge ist, dass die verschiedenen, den Gemeinschaftsbetrieb bildenden Unternehmen betriebsverfassungsrechtlich und kündigungsschutzrechtlich als ein Betrieb angesehen werden.
Insbesondere im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung sind die Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers in allen den Gemeinschaftsbetrieb bildenden Unternehmen zu prüfen und auch die Sozialauswahl hat sich auf alle in den beteiligten Unternehmen vergleichbar Beschäftigen zu beziehen.
Im Kündigungsschutzprozess hat zwar der Arbeitnehmer das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs zu beweisen, ausreichend ist es jedoch, wenn er die äußeren Umstände darlegt, nach denen von dem Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebs ausgegangen werden kann.
Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine fehlerhafte Sozialauswahl, so muss der Arbeitgeber aufgrund der Unkenntnis des Arbeitnehmers über die personellen Verhältnisse in den anderen Unternehmen die Ordnungsmäßigkeit der Sozialauswahl nachweisen.
Im Gemeinschaftsbetrieb sind Inhaber der betrieblichen Leitungsmacht alle Unternehmen, die sich zur einheitlichen Leitung des Betriebs verbunden haben. Von Anträgen des Betriebsrats, die sich gegen den Arbeitgeber in seiner Funktion als Inhaber dieser Leitungsmacht richten, sind sie deshalb sämtlich in ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitgeberstellung betroffen.
Im Gemeinschaftsbetrieb ist daher ein einzelnes an der gemeinsamen Führung beteiligtes Unternehmen nicht passivlegitimiert für Ansprüche des Betriebsrats, die sich auf die Vornahme oder die Unterlassung einer der gemeinsamen betrieblichen Leitungsmacht unterfallenden Maßnahme richten (BAG 15.05.2007 - 1 ABR 32/06).
§ 1 Abs. 2 BetrVG
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