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JuraForum.deLexikonGGemeinschaftliche Bankkonten 

Gemeinschaftliche Bankkonten

Lexikon


Erklärung

1. Einführung

Im Rahmen einer Betriebsführung bzw. Lebensgemeinschaft kann es erforderlich sein, einer weiteren Person die Verfügungsmacht über ein oder mehrere Bankkonten einzuräumen. Dabei stehen verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, je nachdem wie viel "Macht" der weiteren Person eingeräumt werden soll bzw. wie praktikabel die Lösung sein soll.

2. Einzelkonto mit Vollmacht

Die Vollmacht kann durch den Kontoinhaber jederzeit widerrufen werden.

Für missbräuchliche Abhebungen des Vollmachtsinhabers gilt: War die Abhebung durch die zwischen den Kontoinhabern intern bestehende, meist konkludent vereinbarte Zweckbestimmung der Vollmachtseinräumung nicht mehr gedeckt, so hat der Kontoinhaber einen Herausgabeanspruch aus angemaßter Geschäftsführung und einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung.

3. Gemeinschaftskonto als Und-Konto

Bei einem Und-Konto können nur beide Kontoinhaber gemeinsam über das Konto verfügen. Diese Form ist in der Praxis durch ihre geringe Alltagstauglichkeit eher selten.

Aufgrund der nur gemeinsam möglichen Kontoabhebungen ist ein Missbrauch durch einen Kontoinhaber fast ausgeschlossen.

4. Gemeinschaftskonto als Oder-Konto

Bei einem Oder-Konto sind beide Kontoinhaber und können getrennt voneinander über das Konto verfügen. Sie sind Gesamtgläubiger mit der Folge, dass sie an dem Bankguthaben grundsätzlich zu gleichen Teilen berechtigt sind, es sei denn, es ist etwas anderes bestimmt.

Die missbräuchliche Abhebung führt zu einem Ausgleichsanspruch des anderen Kontoinhabers, der vor dem Zivilgericht einzuklagen ist. Will der Klagende eine andere als die gesetzlich vermutete hälftige Berechtigung geltend machen, so muss er diese beweisen.

5. Kontopfändungsschutz

Gemäß § 850k ZPO kann jeder Kontoinhaber durch Umwandlung seines Girokontos einen Kontopfändungsschutz erreichen.

Ein Pfändungsschutzkonto wird aufgrund einer vertraglichen Abrede zwischen dem Kreditinstitut und dem Kunden eingerichtet. Bei gemeinschaftlich geführten Konten in der Form von "Und-" oder von "Oder-Konten" kann jeder der Kontoinhaber die Führung eines Pfändungsschutzkontos verlangen. Eine Führung des Pfändungsschutzkontos als gemeinschaftliches "Oder-Konto" oder als "Und-Konto" ist ausgeschlossen.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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