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JuraForum.deLexikonGGemeingebrauch 

Gemeingebrauch

Lexikon


Erklärung

Wichtiger Begriff im Straßen- und Wegerecht: Der Gemeingebrauch umfasst die genehmigungs- und gebührenfreie Nutzung von Straßen und Wegen im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften.

Dazu gehört nicht nur die Nutzung zum Verkehr, sondern auch der so genannte kommunikative Gemeingebrauch, der das Verteilen von Werbezetteln und das Ansprechen von Passanten ermöglicht (Ausprägung der Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG).

Das Parken eines zugelassenen und betriebsbereiten Kraftfahrzeugs auf einer zum Parken vorgesehenen öffentlichen Verkehrsfläche wird nach dem Urteil OVG Nordrhein-Westfalen 12.07.2005 - 11 A 4433/02 von dem straßenrechtlichen Gemeingebrauch erfasst. Etwas anderes gilt bei dem Parken von Fahrzeugen zu anderen Zwecken als der Wiederinbetriebnahme, wie z.B. dem Parken von Anhängern zu Werbezwecken. Auf Grund der verkehrsfremden Nutzung der Straßenverkehrsfläche liegt hier eine Sondernutzung vor.

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