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Geldwäsche

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Geldwäsche ist das Einschleusen von Vermögensgegenständen aus der organisierten Kriminalität oder von unversteuerten Geldern in den legalen Finanz- und Wirtschaftskreislauf. Es bestehen im deutschen Recht folgende Rechtsbereiche:

2. Der Geldwäschetatbestand

Die Erfüllung des Tatbestands der Geldwäsche erfordert gemäß § 261 Abs. 1 StGB das Vorliegen der folgenden Voraussetzungen:

3. Das Geldwäschegesetz

Die nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Berufsträger und Unternehmen sind in § 2 GwG aufgeführt.

Um die Geldwäsche zu erschweren, sind Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen verpflichtet, u.a. bei der Annahme und Abgabe von Beträgen ab 15.000,00 EUR den Kunden zu identifizieren.

Zentralstelle für Verdachtsanzeigen ist das Bundeskriminalamt (BKA). In § 10 GwG sind die Aufgaben des BKA aufgeführt.

In das Geldwäschegesetz wurde im August 2008 der Inhalt der RL 2005/60 und der RL 2006/70 eingefügt. Damit wurden auch die internationalen Standards und Forderungen der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF) übernommen, mit denen insbesondere die Terrorismusfinanzierung bekämpft werden soll.

Die Anzeigepflicht in Terrorismusfinanzierungsverdachtsfällen wurde gemäß § 11 GwG i.V.m. § 2 GwG auf alle dem Geldwäschegesetz unterliegenden Unternehmen und Personen dem Grunde nach ausgedehnt. Zudem wurden die Pflichten zu unternehmensinternen Sicherungsmaßnahmen vollständig auf den Bereich der Terrorismusfinanzierung erstreckt.

Die in § 3 GwG aufgeführten Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes sind nunmehr stärker als bisher an einem risikoorientierten Ansatz (§ 3 Abs. 4 GwG) ausgerichtet. Dieser Ansatz trägt auch den Erfahrungen der Wirtschaft mit der Umsetzung der früheren FATF-Standards Rechnung.

Nach den Ausführungen der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 168/08) werden mit dem risikoorientierten Ansatz neue Trends und Methoden der Geldwäsche stärker berücksichtigt. Hierdurch wird deutlich, dass die Regelungen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zum unternehmensinternen Risiko-Management gehören. Der risikoorientierte Ansatz verdeutlicht auch, dass die Gefahr der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nicht bei allen Transaktionen oder Geschäften gleich hoch ist. Die Geldwäscherichtlinien, die der rechtlich verbindlichen Umsetzung der genannten FATF-Standards dienen, gestatten deshalb Erleichterungen bei der Erfüllung von Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden, wenn die infrage stehenden Finanztransaktionen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung bergen. Sie sehen hingegen verstärkte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden für Fallkonstellationen vor, bei denen ein erhöhtes Risiko für einen Missbrauch erkennbar wird.

Unter Beachtung der Fallgruppen der vereinfachten und verstärkten Sorgfaltspflichten in § 5 GwG, § 6 GwG dürfen die Verpflichteten den Umfang ihrer Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten insoweit flexibel ausgestalten, wie es das Risiko in Bezug auf den konkreten Vertragspartner, die konkrete Geschäftsbeziehung oder die konkrete Transaktion zulässt.

4. Geldwäsche durch Verteidiger

Gemäß der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG 30.03.2004 - 2 BvR 1520/01), der nach § 31 BVerfGG Gesetzeskraft zukommt, ist bei einem Strafverteidiger der Tatbestand der Geldwäsche gemäß § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB nur dann erfüllt, wenn der Strafverteidiger im Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen (unrechtmäßiger) Herkunft hatte.

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