JuraForum.de > Lexikon > G > Gelddarlehensvertrag
Eine des beiden Formen des Darlehensvertrages.
Das Recht des Darlehensvertrages ist aufgrund der unterschiedlichen praktischen Bedeutung der beiden Formen in den Gelddarlehensvertrag (im Gesetz nur als Darlehensvertrag bezeichnet) und den Sachdarlehensvertrag unterteilt.
Allgemeine Rechtsgrundlage des Gelddarlehens sind die §§ 488 - 490 BGB. Daneben bestehen weitere Vorschriften für gesonderte Darlehensformen:
Als Realkredite werden Darlehen bezeichnet, bei denen das Gelddarlehen durch ein Grundpfandrecht o.Ä. gesichert ist. Im Gegenteil dazu stellt bei einem Personalkredit nur die Kreditwürdigkeit des Schuldners die Sicherheit. Zu weiteren Ausführungen zu Realkrediten siehe den Beitrag "Immobiliendarlehensvertrag".
Der Darlehensvertrag kommt durch Antrag und Annahme zustande (Konsensualvertrag).
Durch den Darlehensvertrag wird gemäß § 488 BGB der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Das Darlehen ist im Zweifel zu verzinsen.
Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Fälligkeit der Zinsen vereinbart, so sind diese gemäß § 488 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf jeden Jahres (nicht des Kalenderjahres) zu zahlen. Ist das Darlehen bereits vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuerstatten, so werden zu diesem Zeitpunkt auch die Zinsen fällig.
Haben die Vertragsparteien keine bestimmte Höhe des Zinses vereinbart, so wird die Vereinbarung eines zum Abschluss des Vertrages marktüblichen Zinssatzes vermutet.
Zur Sittenwidrigkeit der Zinshöhe siehe den Beitrag "Zinsen".
Der sittenwidrige Darlehensvertrag ist nichtig. Der Darlehensnehmer ist gemäß § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB zur Rückzahlung der Darlehenssumme verpflichtet. Die Zinszahlungspflicht entfällt jedoch vollständig. Die Rechtsprechung hat die Reduzierung des sittenwidrig hohen Zinssatzes auf den marktüblichen Zinssatz abgelehnt (so u.a. BGH 15.06.1993 - XI ZR 172/92), da es dadurch zu einer Belohnung des Darlehensgebers komme, dem ja immerhin der marktübliche Zinssatz bliebe.
Mit den zum 11.06.2010 eingeführten Reformen wurde in Umsetzung der Vorschriften der Verbraucherkredit-Richtlinie der Begriff "Sollzinssatz" zur Beschreibung des Wortes "Zinssatz" eingeführt. Hintergrund ist, dass mit der neuen Bezeichnung der Zinssatz leichter von anderen Zinssätzen (Verzugszinssatz, effektiver Jahreszins) abgegrenzt werden kann.
Entsprechend Artikel 5 RL 2008/48 wird der Begriff "Zinsbindung" durch den der "Sollzinsbindung" ersetzt und dementsprechend von einem Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz und nicht mehr von einem Darlehen, "bei dem für einen bestimmten Zeitraum ein fester Zinssatz vereinbart ist", gesprochen. Inhaltliche Änderungen sind damit nicht verbunden.
Gemäß der gesetzlichen Definition in § 489 Absatz 5 BGB ist der Sollzinssatz der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
Wird das Geld nicht ausgezahlt oder verweigert der Darlehensnehmer die Annahme, so hat die jeweils betroffene Partei einen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gemäß § 280 BGB.
Dies gilt ebenso, wenn der Darlehensgeber Nebenpflichten des Darlehensvertrages verletzt hat, wie z.B. die Aufklärung über bestimmte Risiken.
Kommt der Darlehensnehmer mit der Rückzahlung des Darlehens oder der vereinbarten Zinsen in Verzug, bestimmen sich die Rechtsfolgen nach den allgemeinen Grundsätzen des Schuldnerverzugs.
Grundsätzlich gelten die von den Parteien vereinbarten Kündigungsmöglichkeiten und Kündigungsfristen.
Haben die Parteien keine Kündigungsfrist vereinbart, so kann der Vertrag gemäß § 488 Abs. 3 S. 2 BGB mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Wurde das Darlehen zinslos gewährt, so ist der Darlehensnehmer jederzeit zur Rückzahlung berechtigt.
Daneben kann (nur) der Darlehensnehmer eines zu verzinsenden Darlehens unabhängig von einer ggf. mit dem Darlehensgeber vereinbarten Kündigungsfrist bei Vorliegen der in § 489 BGB aufgeführten Voraussetzungen den Vertrag unter Einhaltung der jeweiligen in der Vorschrift genannten Kündigungsfrist kündigen.
§ 490 BGB bestimmt folgende außerordentliche Kündigungsgründe für die Vertragsparteien:
§§ 488 - 506 BGB
© "Gelddarlehensvertrag" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum