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JuraForum.deLexikonGGeistiges Eigentum 

Geistiges Eigentum

Lexikon


Erklärung

Oberbegriff der Immaterialgüter.

Geistiges Eigentum ist eine individuelle Leistung, mit der Folge, dass der Inhaber andere von der unberechtigten Nutzung ausschließen kann. Die Güter des geistigen Eigentums werden auch Immaterialgüter genannt.

Bestimmte Güter des geistigen Eigentums entstehen automatisch (Urheberrecht), andere erfordern eine Registrierung (Patent). Geistige Werke werden nach einer bestimmten Zeit zum Eigentum der Allgemeinheit.

Der Schutz des geistigen Eigentums erfolgt u.a. durch die folgenden Gesetze (Immaterialgüterrechte):

  • Urhebergesetz
  • Patentgesetz
  • Geschmacksmustergesetz
  • Markengesetz
  • Gebrauchsmustergesetz
  • Arbeitnehmererfindungsgesetz
  • Sortenschutzgesetz

Grundsätzlich gehören auch Geschäftsgeheimnisse zum geistigen Eigentum. Der Schutz ist jedoch nicht spezialgesetzlich geregelt.

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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