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Verschwiegenheitspflicht der Behörde.
Grundsätzlich ist die Behörde nicht befugt, Auskunft über an einem Verwaltungsverfahren Beteiligten zu geben.
Ausnahmen, und somit die Befugnis zur Offenlegung persönlicher Informationen, sind vereinzelt spezialgesetzlich geregelt. Besteht ein Akteneinsichtsrecht, so hat der Berechtigte ein umfassendes Akteneinsichtsrecht, das nicht durch das Geheimhaltungsinteresse eines anderen Beteiligten eingeschränkt werden kann.
Die durch die Verwendung elektronischer Datenverarbeitung erforderliche Datensicherung ist in dem Bundesdatenschutzgesetz und den Datenschutzgesetzen der einzelnen Bundesländer geregelt.
§ 30 VwVfG
BDSG
Datenschutzgesetze der einzelnen Bundesländer
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