JuraForum.de > Lexikon > G > Gefahrenvorsorge
Bei der Gefahrenvorsorge werden im Vorfeld konkreter Gefahren Maßnahmen ergriffen,
Die Gefahrenvorsorge steht in engem Sachzusammenhang zur Gefahrenabwehr und unterfällt damit der Gesetzgebungskompetenz der Länder für den Bereich des allgemeinen Polizei- und Ordnungsrechts.
Für die Gefahrenvorsorge bzw. -vorbeugung ist in den meisten Fällen nicht die Polizei, sondern diejenige Behörde zuständig, der jeweils die konkrete Vorsorgeaufgabe zugewiesen ist. Mittel der Gefahrenvorbeugung sind daher vornehmlich:
Für polizeiliche Maßnahmen, die keinen Rechtseingriff zur Folge haben, bedarf es über die Aufgabenzuweisungsnorm (§ 1 MEPolG) hinaus keiner besonderen Befugnis.
Streifenfahrten und -gänge, Überwachung des Verkehrs, Aufklärung und Belehrung von Personen, Warnung oder der Hinweis, dass von einem bestimmten Objekt bzw. von einer bestimmten Person Gefahr droht; aber auch z.B. der Schutzgewahrsam mit Einwilligung des Betroffenen.
Sind gesetzliche Eingriffsbefugnisse zur Wahrnehmung der Aufgabe der Gefahrenvorsorge begründet, muss bei einem Einschreiten nach diesen Regelungen insbesondere das Übermaßverbot (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit) beachtet werden.
Polizeigesetze der Länder, so z.B.:
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