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Gefahrenabwehr

Lexikon


Erklärung

1. Begriff

Der Begriff "Gefahrenabwehr" kennzeichnet die Aufgaben der Polizei- und Ordnungsbehörden nach dem Polizei- und Ordnungsrecht. Die Aufgabe der Gefahrenabwehr verpflichtet die Polizei, der Allgemeinheit oder dem einzelnen drohende Gefahren abzuwehren bzw. Störungen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen.

Die der Polizei obliegende Aufgabe der Gefahrenabwehr ist Teil der Staatsaufgabe der inneren Sicherheit, zu der außerdem die Strafverfolgung und die Aufgaben des Verfassungsschutzes und der Nachrichtendienste zählen.

Die Gefahrenabwehr ist primär eine Aufgabe der Ordnungsbehörden. Die Zuständigkeit der Polizei zur Wahrnehmung der Aufgaben der Gefahrenabwehr wird grundsätzlich erst durch die Notwendigkeit eines schnellen Eingreifens begründet. § 1a MEPolG (Musterentwurf eines einheitlichen Polizeigesetzes des Bundes und der Länder) lautet daher (in den meisten Polizeigesetzen der Länder finden sich ähnliche Formulierungen): "Die Polizei wird außer in den Fällen des § 1 Abs. 1 Satz 2 nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde (gemeint sind die Ordnungsbehörden) nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint".

Bestimmte Spezialbereiche der Gefahrenabwehr sind in gesonderten Rechtsgrundlagen geregelt.

2. Instrumentarien der Gefahrenabwehr

Typische Instrumente der Polizei- und Ordnungsbehörden bei der Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr sind:

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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