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Gefährdungshaftung

Lexikon


Erklärung

Haftungstatbestand.

Die Verantwortlichkeit für einen Schaden außerhalb vertraglicher Beziehungen kann auf einer Gefährdungshaftung oder einer Verschuldenshaftung beruhen.

Kennzeichnend für die Gefährdungshaftung ist, dass der Haftende auch ohne ein schuldhaftes Handeln für den Schaden verantwortlich ist. Auch muss die Handlung nicht rechtswidrig sein.

Hintergrund dieser weitgehenden Haftung ist, dass der aus der Gefährdungshaftung Verantwortliche eine besondere Gefahrenquelle geschaffen hat bzw. eine besondere Gefahrenquelle beherrscht.

Voraussetzungen der Gefährdungshaftung sind, dass der eingetretene Schaden kausal i.S.d. Bedingungstheorie (nicht der Adäquanztheorie) ist und vom Schutzbereich der Norm erfasst wird, d.h. sich die besondere Gefahr, vor der das Gesetz schützen wollte, verwirklicht hat.

Auch der Anspruch aus Gefährdungshaftung kann wegen eines Mitverschuldens des Geschädigten nach § 254 BGB eingeschränkt sein.

Die Gefährdungshaftung tritt nur in den im Gesetz vorgesehenen Fällen ein.

Die wichtigsten Vorschriften zur Gefährdungshaftung bestehen in folgenden Vorschriften:

  • für den Betrieb von Kraftfahrzeugen: § 7 StVG
  • für die Haltung von Luxustieren: § 833 BGB
  • für den Betrieb von Anlagen: § 1 UmweltHG
  • für Gefährdungen durch Produkte: § 1 ProdHaftG
  • für den Luftverkehr: § 33 LuftVG
  • für die Reinheit des Wasserhaushalts: § 89 f. WHG
  • für fehlerhafte Banküberweisungen: § 675y BGB

Gesetze

Urteile: Schlagworte

Urteile: Vorschriften

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