JuraForum.de > Lexikon > G > Gebrauchsvorteil
Entschädigung für die Nutzung einer Sache oder eines Rechts.
Ist ein Vertrag rückabzuwickeln, so sind dem Verkäufer die Vorteile, die der Käufer bis zum Rücktritt in Anspruch nehmen konnte, zu ersetzen. Voraussetzung ist, dass es zu einer Abnutzung des Vertragsgegenstandes gekommen ist.
Praktische Bedeutung erlangt dies insbesondere bei der Rückabwicklung eines Pkw-Kaufvertrages.
Nach der Rechtsprechung werden die Gebrauchsvorteile einer Pkw-Nutzung pro 1.000 km mit 0,67 % der Bruttoanschaffungskosten berechnet.
Die entgangenen Gebrauchsvorteile im Falle der Beschädigung einer Sache oder eines Rechtes sind unter dem Stichwort Nutzungsausfallentschädigung dargestellt.
Gesetzlich nicht geregelt.
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