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JuraForum.deLexikonGGattungskauf 

Gattungskauf

Lexikon


Erklärung

Bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 wurde im Kaufrecht zwischen einem Stückkauf und einem Gattungskauf unterschieden. Diese Unterscheidung ist seit dem 01.01.2002 entfallen.

Im Folgenden wird die bis zum 01.01.2002 geltende Rechtslage dargestellt:

Der Kaufgegenstand konnte entweder in einer Gattungsschuld oder einer Stückschuld bestehen.

Die Gattungsschuld wurde unter bestimmten Bedingen mit allen rechtlichen Konsequenzen zu einer Stückschuld (Konkretisierung). Dazu mussten folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Der Kaufgegenstand aus einer Gattungsschuld musste von mittlerer Art und Güte sein.
  • Der Schuldner musste die Leistung am richtigen Leistungsort und im geschuldeten Umfang erbringen. Beides richtete sich danach, ob im Einzelfall eine Bring-, Schick- oder Holschuld vorlag.
    • Bringschuld: Leistungs- und Erfolgsort waren am Wohnsitz des Gläubigers. Der Schuldner musste den Kaufgegenstand aussondern und dem Gläubiger nach Fälligkeit zu einem angemessenen Zeitpunkt anbieten.
    • Schickschuld: Leistungsort war der Wohnsitz des Schuldners, Erfolgsort der Wohnsitz des Gläubigers. Die Konkretisierung trat ein mit der Übergabe an die Transportperson.
    • Holschuld: Leistungs- und Erfolgsort waren am Wohnsitz des Schuldners. Der Schuldner musste die Ware zu dem vereinbarten Termin bereitstellen und den Gläubiger benachrichtigen.
  • Fehlte eine klare Vereinbarung und ließen auch die Vertragsumstände keinen eindeutigen Schluss zu, ging das BGB in § 269 BGB a.F. von einer Holschuld aus. Die Beschaffungspflicht des Schuldners erlosch, wenn er das zur Leistung erforderliche getan hatte.

    Beachte:

    Leistungsort (= Erfüllungsort) ist der Ort, an dem der Schuldner die Leistungshandlung zu erbringen hat. Erfolgsort ist der Ort, an dem der Leistungserfolg eintreten soll.

    Lieferte der Verkäufer eine mangelhafte Kaufsache, erfolgte keine Konkretisierung, es sei denn der Käufer forderte statt Nachlieferung Wandlung, Minderung oder Schadensersatz. In diesen drei Fällen erkannte er die gelieferte Ware zwar nicht als fehlerfrei an, aber er gab zu erkennen, dass sie die Vertragsgrundlage sein sollte.

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