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Gaststättenerlaubnis

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Erklärung

Wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, bedarf nach § 2 Abs. 1 GaststättenG grds. einer Erlaubnis.

Der Begriff des Gaststättengewerbes ist in § 1 GaststättenG legal definiert. Der Antragsteller hat einen Anspruch auf Gaststättenerlaubnis, wenn keine Versagungsgründe nach § 4 GaststättenG vorliegen, so z. B. seine Unzuverlässigkeit (Unzuverlässigkeit - Gewerberecht).

Die Erteilung der Gaststättenerlaubnis ist Verwaltungsakt.

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