JuraForum.de > Lexikon > G > Gastschulaufenthalt
Zeitweiliger Schulbesuch eines Kindes/Heranwachsenden im Ausland.
Die reiserechtlichen Grundlagen von Gastschulaufenthalten sind in § 651l BGB gesondert geregelt.
Voraussetzungen der Anwendbarkeit der Norm sind, dass
Bei Gastschulaufenthalten, die die Dauer von drei Monaten unterschreiten, ist die Norm nur anwendbar, wenn dies zwischen den Vertragsparteien vereinbart ist.
Gemäß § 651l Abs. 2 BGB ist der Reiseveranstalter verpflichtet, für eine angemessene Unterbringung, Beaufsichtigung und Betreuung des Gastschülers zu sorgen, wobei sich der Maßstab der Angemessenheit nach den Verhältnissen des Aufnahmelandes richtet.
Daneben hat er die Voraussetzungen des Schulbesuchs zu schaffen.
Der Reisende kann vor Vertragsbeginn jederzeit von dem Vertrag zurücktreten.
Die dem Reiseveranstalter dann nach § 651i BGB zustehende Entschädigung entfällt gemäß § 651l Abs. 3 BGB, wenn der Reiseveranstalter den Reisenden nicht spätestens zwei Wochen vor Antritt der Reise über
Bis zur Beendigung der Reise kann der Reisende den Vertrag kündigen. In diesem Fall hat er den vereinbarten Reisepreis unter Abzug der ersparten Aufwendungen des Reiseveranstalters zu zahlen. Dies gilt nicht, wenn dem Reisenden ein Kündigungsrecht wegen eines Reisemangels nach § 651e BGB oder wegen höherer Gewalt nach § 651j BGB zusteht.
Die Zulässigkeit eines Gastschulaufenthaltes eines Schülers aus einem nicht zur Europäischen Union gehörenden Staates (Drittstaat) bestimmt sich nach der RL 2004/114 über die Bedingungen für die Zulassung von Drittstaatsangehörigen zur Absolvierung eines Studiums, zur Teilnahme an einem Schüleraustausch, einer unbezahlten Ausbildungsmaßnahme oder einem Freiwilligendienst.
Die Kosten des Gastschulaufenthalts werden bei Vorliegen der Voraussetzungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gefördert.
Dies erfasst gemäß § 12 Abs. 4 BAföG auch die Kosten der Hinreise und Rückreise zum Ausbildungsort.
Die pauschale Vergütung einer zusätzlichen Heimreise im Laufe eines Auslandsschuljahres wurde im Rahmen der Reform des Bundesausbildungsförderungsgesetzes im Oktober 2010 gestrichen, da die Praxis gezeigt hat, dass Heimreisen im Laufe des Jahres bei organisierten Austauschprogrammen nicht nur nicht vorgesehen, sondern aus pädagogischen Gründen ausdrücklich unerwünscht sind. Dies führte beim Schüleraustausch in der gymnasialen Oberstufe regelmäßig dazu, dass die pauschal ohne Reisenachweis gewährte Leistung bisher in der ganz überwiegenden Zahl der Fälle überhaupt nicht für den vorgesehenen Zweck genutzt wurden.
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/1551) erschien es aus den von den Reiseaustauschorganisationen angeführten pädagogischen Gründen zugleich sinnvoll, auch für selbst organisierte Schüler-Auslandsaufenthalte keine finanziellen Anreize für Zwischenheimreisen mehr zu setzen. Sie werden damit den auch für Studierende geltenden Konditionen unterworfen, wonach nur noch die für den Auslandsaufenthalt unvermeidliche Hin- und einmalige Rückreise berücksichtigt wird.
Für individuelle Härtefälle wird im § 12 Abs. 4 S. 3 BAföG die Möglichkeit einer zusätzlichen Zwischenheimreise eröffnet.
§ 651l BGB
RL 2004/114
© "Gastschulaufenthalt" lizenziert von Wolters Kluwer Deutschland Information Services GmbH, Alle Rechte vorbehalten.
© 2003-2013 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum