JuraForum.de > Lexikon > G > Garantievertrag
Form der Schuldsicherung.
Ein Garantievertrag ist eine im BGB nicht geregelte Vertragsart, die aufgrund der allgemeinen Vertragsfreiheit zulässig ist. Durch Abschluss eines formlos möglichen Garantievertrages wird die einseitige Verpflichtung übernommen, für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen oder das Risiko einer bestimmten Gefahr zu übernehmen. Der Garant begründet eine selbstständige, vom Bestehen der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung.
Der Garantievertrag ist von der Garantie zu unterscheiden.
Die Klauseln eines Garantievertrages unterliegen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung dann der Kontrolle durch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn es sich um Klauseln handelt, die über die vertragliche Festlegung des unmittelbaren Leistungsgegenstandes hinaus das hierin gegebene Leistungsversprechen wieder eingeschränkt oder sonst modifiziert haben oder die in ansonsten bestehende (Gewährleistungs-)Rechte des Vertragspartners eingegriffen haben.
Diese Rechtsprechung wurde dahin gehend konkretisiert, als dass der Kernbereich der Garantiezusage wie die Garantiezeit und die Art der Garantieleistung (z.B. Nachbesserung, Ersatzlieferung, finanzielle Erstattungsleistungen oder eine Kombination hiervon) kontrollfrei bleibt. Ansonsten ist unabhängig von der Formulierung einer Garantiebeschränkung als Inhaltsbeschreibung oder als Einschränkung oder Modifizierung der versprochenen Garantieleistung grundsätzlich vom Vorliegen einer kontrollfähigen Leistungsbeschränkung auszugehen (BGH 06.07.2011 - VIII ZR 293/10).
§ 311 Abs. 1 BGB
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