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Garantie

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Erklärung

1. Allgemein

Eine Garantie ist die freiwillige Erweiterung der Rechte des Vertragspartners bzw. die Übernahme der Haftung für einen bestimmten Erfolg.

Der Ausdruck "Garantie" ist gesetzlich nicht definiert. Es haben sich im Rechtsleben verschiedene Formen herausgebildet. Welche der Formen vorliegt, ist u.U. durch Auslegung zu ermitteln. Die Garantieübernahme ist abzugrenzen von dem Garantievertrag.

2. Kaufvertrag

Im Kaufvertragsrecht wird zwischen der selbstständigen und der unselbstständigen Garantie unterschieden:

3. Besonderheiten im Verbrauchsgüterkaufvertrag

Die in § 443 BGB geregelte Garantieerklärung muss gemäß § 477 BGB besondere Anforderungen erfüllen, wenn es sich bei dem Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag handelt.

Sie muss einfach und verständlich abgefasst sein und folgenden Inhalt aufweisen:

Nach der Rechtsprechung (BGH 14.04.2011 - I ZR 133/09) fallen "unter den Begriff der Garantieerklärung nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrags (unselbstständige Garantie) oder eines eigenständigen Garantievertrags führen, nicht dagegen die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen".

4. Werkvertrag

Im Werkvertragsrecht ist die Garantie nach wie vor nicht gesetzlich geregelt. Die Ausführungen zur selbstständigen Garantieerklärung des Kaufvertragsrechts sind auf den Werkvertrag entsprechend zu übertragen.

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