JuraForum.de > Lexikon > G > Garantie
Freiwillige Erweiterung der Rechte des Vertragspartners bzw. die Übernahme der Haftung für einen bestimmten Erfolg.
Der Ausdruck "Garantie" ist gesetzlich nicht definiert. Es haben sich im Rechtsleben verschiedene Formen herausgebildet. Welche der Formen vorliegt, ist u.U. durch Auslegung zu ermitteln. Die Garantieübernahme ist abzugrenzen von dem Garantievertrag.
Das Recht der Garantie war bis zum Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 nicht gesetzlich geregelt. Anerkannt war, dass es eine selbstständige und eine unselbstständige Garantie gab.
Selbstständige Garantie:
Durch eine selbstständige Garantieerklärung verpflichtet sich der Verkäufer für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen, der über die Mangelfreiheit der Sache hinausgeht. Der Garant begründet eine selbstständige, vom Bestehen der Hauptschuld unabhängige Verpflichtung. Der Anspruch des Käufers verjährt nach der regelmäßigen Verjährungsfrist, sodass im Zweifel nicht von einem selbstständigen Garantievertrag ausgegangen werden kann.
Das selbstständige Garantieversprechen des Herstellers bei einem Kaufvertrag begründet keinen Garantievertrag, sondern sichert dem Käufer nur die Gewährleistungsrechte für den zugesagten Zeitraum.
Unselbstständige Garantie:
Das Recht der unselbstständigen Garantie ist in § 443 Abs. 1 BGB geregelt:
Danach stehen dem Verkäufer im Fall einer
die Rechte aus der Garantie gemäß den Bedingungen der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung zu.
Im Falle der Haltbarkeitsgarantie kommt es zu einer Umkehr der Beweislast gemäß § 443 Abs. 2 BGB: Es wird vermutet, dass ein während der Garantiedauer auftretender Sachmangel die Recht aus der Garantie begründet.
Die in § 443 BGB geregelte Garantieerklärung muss gemäß § 477 BGB besondere Anforderungen erfüllen, wenn es sich bei dem Kaufvertrag um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag handelt.
Sie muss einfach und verständlich abgefasst sein und folgenden Inhalt aufweisen:
Im Werkvertragsrecht ist die Garantie nach wie vor nicht gesetzlich geregelt. Die Ausführungen zur selbstständigen Garantieerklärung des Kaufvertragsrechts sind auf den Werkvertrag entsprechend zu übertragen.
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