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Voraussetzung der Strafbarkeit bei unechten Unterlassungsdelikten.
Auch das Unterlassen der Abwendung des Eintritts eines strafrechtlichen Erfolges (z.B. Nichtrettung eines Ertrinkenden) ist unter bestimmten Bedingungen strafbar. Voraussetzung ist, dass der Unterlassende eine Garantenstellung innehat, d.h. dass er für den Nichteintritt des strafrechtlichen Erfolges einzustehen hat.
Diese entsteht nach einer älteren Ansicht
Nach der neueren Lehre ist die Garantenstellung auf folgende Bereiche beschränkt:
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 24.07.2003 - 3 StR 153/03) endet die Garantenstellung unter Eheleuten, wenn sich ein Ehegatte in der ernsthaften Absicht getrennt hat, die eheliche Lebensgemeinschaft nicht wieder herzustellen.
Aus der Stellung als Betriebsinhaber bzw. Vorgesetzter kann sich nach der Entscheidung BGH 20.10.2011 - 4 StR 71/11 "je nach den Umständen des einzelnen Falles eine Garantenpflicht zur Verhinderung von Straftaten nachgeordneter Mitarbeiter ergeben. Diese beschränkt sich indes auf die Verhinderung betriebsbezogener Straftaten und umfasst nicht solche Taten, die der Mitarbeiter lediglich bei Gelegenheit seiner Tätigkeit im Betrieb begeht. (...) Betriebsbezogen ist eine Tat dann, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Begehungstäters oder mit der Art des Betriebes aufweist."
Nach der Entscheidung BGH 17.07.2009 - 5 StR 394/08 haben Compliance-Officer eine Garantenstellung zur Verhinderung von im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehenden Straftaten von Unternehmensangehörigen.
§ 13 StGB
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