Nebenpflicht des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis.
Die allgemeine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt.
Gemäß der allgemeinen schuldrechtlichen Bestimmung des § 241 Abs. 2 BGB ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Rechte aus dem Arbeitsverhältnis nur unter Berücksichtigung der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Arbeitnehmers auszuüben.
Die Fürsorgepflicht ist Grundlage vieler arbeitsrechtlicher Bestimmungen:
Pflicht des Arbeitgebers gemäß § 618 BGB, die Räume, Vorrichtungen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer gegen Gefahren für sein Leben und seine Gesundheit geschützt ist.
Schutz vor sexueller Belästigung.
Gesundheitsschutz des Arbeitnehmers z.B. in der Arbeitsstättenverordnung oder der Bildschirmarbeitsverordnung.
Schutz vor Mobbing.
Schutz vor Benachteiligungen im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 12 AGG)Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, um Benachteiligungen seiner Beschäftigten abzuwenden bzw. ihnen vorzubeugen. Dies gilt auch, wenn die Benachteiligung von anderen Beschäftigten oder Dritten (soweit der Arbeitsbereich betroffen ist) ausgeht. Er ist verpflichtet, gegenüber den Beschäftigten, von denen die Benachteiligung ausgeht, arbeitsrechtliche Sanktionen wie eine Abmahnung, eine Versetzung, eine Umsetzung oder eine Kündigung auszusprechen.
Die Fürsorgepflicht korrespondiert mit der Treuepflicht des Arbeitnehmers.
Sie beginnt mit der Anbahnung des Arbeitsverhältnisses und besteht auch nach der Beendigung mit gewissen Pflichten (z.B. Ausstellen eines korrekten Arbeitszeugnisses) fort.
Auch die Pflicht des Arbeitgebers, eingebrachte Sachen des Arbeitnehmers zu schützen, ist Teil der Fürsorgepflicht. Dabei ist zu differenzieren:
Persönlich unentbehrliche Sachen: Der Arbeitgeber muss eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit schaffen. Beispiele: Jacken, Uhr, angemessener Geldbetrag. Bei einem Verstoß gegen die Fürsorgepflicht besteht ein Schadensersatzanspruch gegen den Arbeitgeber.
Unmittelbar arbeitsdienliche Sachen: Beispiele: Arbeitskittel, Werkzeuge. Es gelten die Grundsätze der persönlich unentbehrlichen Sachen.
Mittelbar arbeitsdienliche Sachen: Beispiele: Fahrräder, PKWs. Hier ist die Fürsorgepflicht eingeschränkt. Es besteht nur eine Verwahrungs- und Obhutspflicht.Grundsätzlich muss der Arbeitgeber einen Abstellplatz für Fahrräder zur Verfügung stellen, die Pflicht zur Bereitstellung eines Parkplatzes besteht nur in Ausnahmefällen. Stellt der Arbeitgeber einen Parkplatz zur Verfügung, obliegt ihm die Verkehrssicherungspflicht. Es besteht aber keine Überwachungspflicht, d.h. der Arbeitgeber haftet nicht für Beschädigungen durch Dritte.