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Das Führungszeugnis ist eine Auskunft über alle im Bundeszentralregister noch nicht getilgten Strafvermerke in Bezug auf eine Person. Die Erteilung eines Führungszeugnisses geschieht auf Antrag durch das Bundesamt für Justiz.
Das Bundeszentralregister ist eine vom Bundesamt für Justiz geführte Datenbank über rechtskräftige Verurteilungen. Daneben werden bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden aufgeführt, insbesondere aus dem Ausländerrecht und dem Vormundschaftsrecht, sowie Verurteilungen gegen Deutsche im Ausland.
Nicht im Führungszeugnis erwähnt werden:
Die (gebührenpflichtige) Erteilung eines Führungszeugnisses kann von jeder Person beantragt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat. Der Antrag ist grundsätzlich bei dem Einwohnermeldeamt zu stellen.
Die Eintragungen im Bundeszentralregister werden nach Ablauf bestimmter, in § 34 BZRG festgelegter Fristen gelöscht. Die Grundlöschungsfrist beträgt dabei drei Jahre.
Dient das Führungszeugnis der Vorlage einer Behörde (amtliches Führungszeugnis), z.B. bei der Einstellung in den juristischen Vorbereitungsdienst, so wird es direkt der Behörde übersandt. Daneben hat das amtliche Führungszeugnis einen erweiterten Inhalt. Aufgeführt werden zusätzlich:
In der Praxis verlangen potenzielle Arbeitgeber vor der Einstellung oft ein Führungszeugnis des Bewerbers, um anhand etwaiger Eintragungen die Eignung für Beschäftigungsverhältnisse unter dem Aspekt früherer Straffälligkeit zu überprüfen. Das geltende Recht trägt diesem Anliegen grundsätzlich Rechnung; gleichwohl gibt es eine Reihe von Registereintragungen über frühere Verurteilungen, die vor allem für eine Eignungsprüfung im Rahmen des § 72a SGB VIII von Bedeutung sein können, jedoch nicht in ein Führungszeugnis aufgenommen werden.
Die Erfahrung zeigt, dass sich Menschen mit pädophilen Neigungen bewusst Betätigungsfelder mit einer Nähe zu Kindern und Jugendlichen suchen.
Aufgrund der Tatsache, dass es bei bestimmten beruflichen oder ehrenamtlichen jugend- und kindernahen Tätigkeiten ein Bedürfnis für eine erweiterte Auskunftspflicht gibt, wurde zum 1. Mai 2010 ein erweitertes Führungszeugnis eingeführt. Rechtsgrundlage sind die §§ 30a ff. BZRG.
Ein erweitertes Führungszeugnis ist gemäß § 32 Absatz 5 BZRG ein Führungszeugnis, das grundsätzlich alle Verurteilungen wegen Straftaten enthält, die in § 72a SGB VIII aufgeführt sind. In das erweiterte Führungszeugnis werden insbesondere auch einmalige Eintragungen mit einer Verurteilung zu einer niedrigen Strafe wegen einer der genannten Straftaten aufgenommen.
Damit die betroffene Person vor einer unberechtigten Anforderung eines erweiterten Führungszeugnisses geschützt ist, kann das erweiterte Führungszeugnis nur in den folgenden, durch eine Bescheinigung nachzuweisenden Fällen beantragt werden. Dabei ist wie folgt zu unterscheiden:
§§ 30 ff. BZRG
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