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Führungsaufsicht

Lexikon


Erklärung

1. Allgemein

Die Führungsaufsicht ist eine Form der Maßregeln der Besserung und Sicherung und in den §§ 68 - 68g StGB geregelt.

Ziel der Führungsaufsicht ist die Verhinderung neuer Straftaten durch den entlassenen Straftäter.

Es sind zwei Formen der Führungsaufsicht zu unterscheiden:

  • Die gesetzlich vorgesehene Führungsaufsicht (§ 68 StGB).
  • Die durch einen Richter angeordnete Führungsaufsicht (§§ 67b, 67c, 67d Abs. 2, 3, 5 und 6 StGB und 68f StGB).

Während der Führungsaufsicht untersteht der Verurteilte der bei den Landgerichten angegliederten Führungsaufsichtsstelle, die sein Verhalten und die Erfüllung der Weisungen überwacht. Ihm wird zudem ein Bewährungshelfer zugeordnet.

§ 68c StGB bestimmt den zeitlichen Rahmen für die Dauer der Führungsaufsicht: Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Daneben kann das Gericht eine die Höchstdauer überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen.

2. Weisungen

Die Anordnung der Führungsaufsicht kann gemäß § 68b StGB mit Weisungen verbunden werden. Zum einen kann der Richter eine der in § 68b Abs. 1 StGB im Einzelnen aufgezählten Weisungen anordnen, zum anderen kann gemäß § 68b Abs. 2 StGB eine sich auf die Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehende Weisung angeordnet werden.

Es bestehen gemäß § 68b Abs. 1 StGB u.a. die in folgenden Möglichkeiten der Weisungserteilung:

  • Keinen Kontakt zu der verletzten Person aufzunehmen (§ 68b Abs. 1 Nr. 3 StGB).
  • Sich zu bestimmten Zeiten direkt bei dem Bewährungshelfer zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB).
  • Keine alkoholischen Getränke oder andere berauschende Mittel zu sich zu nehmen (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB).
  • Sich zu bestimmten Zeiten bei einem Arzt, einem Psychotherapeuten oder der forensischen Ambulanz vorzustellen (§ 68b Abs. 1 Nr. 11StGB).
  • Eine elektronische Fußfessel zu tragen.

Das Gericht kann gemäß § 68c Abs. 2 StGB auch dann die Führungsaufsicht für einen unbefristeten Zeitraum anordnen, wenn der Verurteilte einer Therapieweisung nach § 67b Abs. 2 S. 2 StGB nicht nachkommt.

3. Forensische Ambulanz

Bei der forensischen Ambulanz handelt es sich um Einrichtungen zur Nachsorge von psychisch kranken Tätern mit dem Ziel, die Rückfallquote zu senken.

Gemäß § 68a Abs. 7 StGB soll bei einer Therapieweisung an den Verurteilten diesem auch eine forensische Ambulanz helfend und betreuend zur Seite stehen.

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