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Die Führungsaufsicht ist eine Form der Maßregeln der Besserung und Sicherung und in den §§ 68 - 68g StGB geregelt.
Ziel der Führungsaufsicht ist die Verhinderung neuer Straftaten durch den entlassenen Straftäter.
Es sind zwei Formen der Führungsaufsicht zu unterscheiden:
Während der Führungsaufsicht untersteht der Verurteilte der bei den Landgerichten angegliederten Führungsaufsichtsstelle, die sein Verhalten und die Erfüllung der Weisungen überwacht. Ihm wird zudem ein Bewährungshelfer zugeordnet.
§ 68c StGB bestimmt den zeitlichen Rahmen für die Dauer der Führungsaufsicht: Die Führungsaufsicht dauert mindestens zwei und höchstens fünf Jahre. Daneben kann das Gericht eine die Höchstdauer überschreitende unbefristete Führungsaufsicht anordnen.
Die Anordnung der Führungsaufsicht kann gemäß § 68b StGB mit Weisungen verbunden werden. Zum einen kann der Richter eine der in § 68b Abs. 1 StGB im Einzelnen aufgezählten Weisungen anordnen, zum anderen kann gemäß § 68b Abs. 2 StGB eine sich auf die Ausbildung, Arbeit, Freizeit, die Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse oder die Erfüllung von Unterhaltspflichten beziehende Weisung angeordnet werden.
Es bestehen gemäß § 68b Abs. 1 StGB u.a. die in folgenden Möglichkeiten der Weisungserteilung:
Das Gericht kann gemäß § 68c Abs. 2 StGB auch dann die Führungsaufsicht für einen unbefristeten Zeitraum anordnen, wenn der Verurteilte einer Therapieweisung nach § 67b Abs. 2 S. 2 StGB nicht nachkommt.
Bei der forensischen Ambulanz handelt es sich um Einrichtungen zur Nachsorge von psychisch kranken Tätern mit dem Ziel, die Rückfallquote zu senken.
Gemäß § 68a Abs. 7 StGB soll bei einer Therapieweisung an den Verurteilten diesem auch eine forensische Ambulanz helfend und betreuend zur Seite stehen.
§§ 68 - 68g StGB
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